Ein zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellter Dienstwagen erhöht das unterhaltspflichtige Einkommen

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Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang wie er sich eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Sachverhalt:

Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, streiten über die Höhe des Trennungsunterhalts. Dem unterhaltsverpflichteten Mann wird durch seinen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen darf. Aus den Abrechnungen ergibt sich insoweit, dass dem Mann ein zu versteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 236,00 € brutto als Einkommen zugerechnet wurde. Gleichzeitig wurde der Nutzungsvorteil von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages führt. Dies ist allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem Antragsgegner als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 -, BGHZ 177, 272 = NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739.)

Der unterhaltspflichtige Mann trägt vor, dass er den PKW außer zu Fahrten zur gemeinsamen Tochter nicht privat nutze und ansonsten Fahrten mit dem Motorrad erledige. Folglich sei der Nutzungsvorteil für den PKW i.H.v 236 € nicht zu berücksichtigen, da kein anzurechnender Privatvorteil vorliege.

Entscheidungsgründe:

Die getrennt lebende Ehefrau kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Unterhalt verlangen. Diese Verhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkommen der Eheleute und den Wohnwert, hier des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hauses bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 73/10 - NJW 2012, 2190 = FamRZ 2012, 1201).

Die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist als Teilhabe an einer dynamischen Entwicklung zu verstehen, die Änderungen sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht erfahren kann. Der Trennungsunterhalt wird daher grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Beteiligten gemeinschaftlich teilhaben.

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines PKW erspart. Der unterhaltspflichtige Mann nutzt den Pkw auch privat. Er hat vor Gericht eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter eingeräumt. Demnach ist eine entsprechend anteilige private Nutzung anzunehmen. Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist – hier – identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.

In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, ist im vorliegenden Fall durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten unterhaltspflichtigen Mann nicht dargetan. Dies geht zu seinen Lasten. Auch kann sich der unterhaltspflichtige Mann nicht erfolgreich darauf berufen, er hätte sich ein derartiges Fahrzeug nie angeschafft, da er selbst vorgetragen hat, dass er mit dem Firmenfahrzeug seine Tochter besucht.

Zusammenfassung:

Grds. erhöht nach der Rspr. ein Dienstwagen das unterhaltspflichtige Einkommen was zu einer Erhöhung des Trennungsunterhalts führen kann. Der Unterhaltsverpflichtete ist ggf. dafür beweisbelastet und folglich darlegungspflichtig, dass er den Dienstwagen nicht oder nur im geringen Umfang privat nutzt. In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, ist durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten substantiiert vorzutragen. Dies ist in jedem Einzelfall gewissenhaft vorzutragen. Etwaige Versäumnisse beim Sachvortrag gehen zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten.

Vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - 2 UF 216/12


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