Einbürgerung - Antrag wird nicht bearbeitet - Behörde reagiert nicht. Was tun?

  • 3 Minuten Lesezeit

 Was tun, wenn Ihr Einbürgerungsantrag auf Eis liegt?


1. Einführung:

Sie haben einen Einbürgerungsantrag gestellt und warten schon seit Monaten auf eine Reaktion der Behörden? Diese Situation ist für viele Antragsteller in Deutschland leider keine Seltenheit.


2. Überlastung der Behörde:

In den letzten Jahren ist eine zunehmende Tendenz zu Verzögerungen im Einbürgerungsprozess zu beobachten. Ein Hauptgrund dafür ist die Überlastung der Behörden. Mit der steigenden Zahl von Einbürgerungsanträgen, besonders seit der Flüchtlingswelle 2015, kämpfen viele Behörden mit einem Mangel an Ressourcen und Personal. Diese Situation führt nicht nur zu längeren Wartezeiten für die Antragsteller, sondern beeinträchtigt auch die Qualität der Bearbeitung.


3. Gerichte haben über maximale Dauer des Einbürgerungsverfahrens entschieden:

Deutsche Gerichte haben klargestellt, dass die Bearbeitungszeit für Einbürgerungsanträge eine maximale Dauer haben muss. Laut Rechtsprechung, u.a. des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, darf die Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsantrags in der Regel nicht länger als drei Monate dauern. Personalknappheit oder generelle Überlastung der Behörden sind dabei keine ausreichenden Gründe für eine Verzögerung.


4. Untätigkeitsklage zur Beschleunigung des Verfahrens:

Sofern Ihr die Behörde auf Ihren bereits gestellten Einbürgerungsantrag nicht reagiert, sollten Sie in Betracht ziehen die sog. Untätigkeitsklage einzulegen.

a) Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage ist ein rechtliches Instrument, das Antragstellern zur Verfügung steht, wenn eine Behörde ohne triftigen Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist über ihren Antrag entscheidet.

Wenn die Behörden über einen unangemessen langen Zeitraum keine Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag treffen, kann der Antragsteller auf das rechtliche Instrument der Erhebung der Untätigkeitsklage zurückzugreifen. Recht, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Diese rechtliche Maßnahme dient dazu, die Behörden zu einer Entscheidung zu zwingen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der Regel kann eine solche Klage erhoben werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung gefällt wurde.

b) Wo wird Untätigkeitsklage eingereicht? Was muss sie beinhalten?

Eine Untätigkeitsklage kann beim Verwaltungsgericht in Ihrem Bezirk eingereicht werden.  Der Mindestinhalt sieht das Datum der Antragsstellung, und eine Kopie des Antrages vor.

Sie klagen bei der Untätigkeitsklage nicht darauf, eingebürgert zu werden. Ihr Klagebegehren ist, dass die Behörde endlich tätig wird.


5. Kosten der Untätigkeitsklage

Die Kosten für die Erhebung einer entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gerichtskostengesetz und hängen vom Streitwert (also dem wirtschaftlichen Wert des Gegenstandes, um den sich gestritten wird) ab. Bei der Untätigkeitsklage beträgt der Streitwert in der Regel 5.000,00 EUR. Dies führt zu Anwaltskosten von rund 1.000,00 EUR und Gerichtskosten von 500,00 EUR.

Aber hier gilt: Der Verlierer trägt die Kosten. Stellt das Gericht also fest, dass die Behörde zu lange gebraucht hat, werden Anwalts- und Gerichtskosten von der Behörde getragen.


Gerne vertrete ich Sie als Rechtsanwalt im Raum Köln und Bonn, aber auch bundesweit, sofern Sie Untätigkeitsklage erheben möchten.


Kostenlose Erstberatung


Kontaktieren Sie mich - gerne über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über meine Internetpräsenz.


Rechtlicher Hinweis:   

Die vorliegende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einen ersten Überblick über die Gesetzeslage schaffen. Sie kann eine auf den Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen.



Philip Bafteh
Rechtsanwalt

Kanzlei Bonn:
Prinz-Albert-Straße 63
53113 Bonn

Kanzlei Taunusstein:
Mittelgasse 30
65232 Taunusstein

Büro:     +49 (0) 228 504 463 36
Fax:        +49 (0) 228 929 348 19
Mobil:    +49 (0) 176 61 05 93 17

E-Mail: rechtsanwalt@bafteh.de
Web:    https://www.kanzlei-bafteh.de 

Foto(s): unsplash - Markus Winkler

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Bafteh

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten