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Einbürgerung und doppelte Staatsangehörigkeit, z.B. ukrainische Staatsangehörigkeit behalten

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Ausländische Mitbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG Anspruch auf Einbürgerung. Ehegatten deutscher Staatsbürger können unter vereinfachten Voraussetzungen eingebürgert werden. 

Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. In vielen Fällen bereitet jedoch gerade diese die meisten Probleme, weil das Ausbürgerungsverfahren sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis des Heimatstaates richtet. In bestimmten Fällen sieht das Staatsagehörigkeitsgesetz Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor. So z.B. wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 1. und 2. Alt. StAG). Ob eine dieser Ausnahmesituationen tatsächlich vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher erforderlich der Ausländerbehörde die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen und zu beweisen. Oft wissen die Betroffenen jedoch nicht, wie sie die Probleme des Ausbürgerungsverfahrens nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis des Heimatstaates beweisen sollen.

Zum Beispiel ukrainische Staatsbürger können erhebliche Schwierigkeiten im Ausbürgerungsverfahren bekommen. Verlassen sie die Ukraine für einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland, benötigen sie vor der Ausreise einen sog. Abmeldestempel, um sich bei der ukrainischen Auslandsvertretung als Auslandukrainer anzumelden. Fehlt dieser Stempel, verweigert die Auslandsvertretung die konsularische Registrierung. Diese ist notwendig für jegliche Anträge bzw. konsularische Dienste bei der Auslandsvertretung inkl. der Ausbürgerung. 

Fehlt den Betroffenen ein solcher Abmeldestempel, so sind sie gezwungen in die Ukraine zurückzukehren, um dort das ordentliche Ausreiseverfahren nachzuholen. Angesichts der Dauer und der Intensität dieses Verfahrens ist dies oft aus privaten und beruflichen Gründen nicht möglich. Dieses Verfahren ist aber zwingend erforderlich, um sich bei der ukrainischen Auslandsvertretung als Auslandukrainer anzumelden. Dies ist wiederrum unumgänglich, um die Ausbürgerung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Für nicht konsularisch registrierte Auslandsukrainer ist es daher regelmäßig unzumutbar, ihre ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 25. September 2008 – 19 A 1221/04 entschieden. Dabei bezieht sich diese Entscheidung nicht ausschließlich auf den konkreten Einzelfall sondern grundsätzlich auf nicht konsularisch registrierten Auslandsukrainer. Dennoch wenden die deutschen Ausländerbehörden erfahrungsgemäß diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf jeden nicht konsularisch registrierten Ukrainer an, sondern fordern von den Betroffenen weiterhin die Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit.

In solchen Fällen ist es daher empfehlenswert, sich an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde unterstützt. MSH Rechtsanwälte prüft die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und begleitet Sie bei Bedarf auch zu Terminen mit der Ausländerbehörde.



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