Eine Bedrohung ist nicht immer gleich eine Bedrohung gemäß § 241 StGB und daher oftmals straflos!

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Das Düsseldorfer Amtsgericht hat diese Woche ein aufsehenerregendes Urteil gesprochen: Ein 45-jähriger Facebook-Hetzer wurde zu einer Geldstrafe von 2000 € verurteilt und dieses Urteil ist noch milde ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl ursprünglich eine Geldstrafe von 4000 € gefordert hat.

Der Täter bedrohte den CDU-Generalsekretär Dr. Peter Tauber via Facebook mit den Worten „Wir werden Sie primitives Mobberschwein bei der nächsten Wahl töten, töten, töten ...“ mehrfach mit dem Tod. Tauber erstattete daraufhin Strafanzeige.

Interessanterweise brachte der Verurteilte zu seiner Verteidigung vor, dass er selber diesen Text zwar geschrieben hat, jedoch nicht veröffentlichen wollte. Seine Katze sei auf die Tastatur gekommen und habe somit auf „Senden“ gedrückt.

Das Gericht ließ sich jedoch von einer solchen Schutzbehauptung eines „äußerst intelligenten Tieres“ nicht beeindrucken und verurteilte den Hetzer wegen Beleidigung und Bedrohung.

Die Voraussetzungen für eine strafrechtlich relevante Bedrohung

Das Strafgesetzbuch selber sieht in § 241 StGB vor, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Danach ist die Bedrohung als das Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann.

Allerdings verlangt der § 241 StGB eine von der subjektiven Wahrnehmung des Opfers unabhängige objektive Wertung, ob die vermeintliche Bedrohung tatsächlich hätte ernst genommen werden dürfen.

Eine solche Bewertung muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vornehmen. Zu solchen Umständen zählt auch das konkrete Umfeld der Tatbegehung, der Eigenarten der beteiligten Personen, der zwischen Opfer und Täter bestehenden Beziehung sowie des Anlasses für die erfolgte Äußerung. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 241 StGB bedarf es demnach mehr als nur einer im Zustand momentaner Erregung ausgesprochenen Drohung, wobei es auch als unrelevant anzusehen ist.

Es kann also abhängig vom Einzelfall sein, dass das Gericht entscheidet, eine strafrechtlich relevante Bedrohung würde im vorliegenden Fall nicht vorliegen, da nach objektiven Maßstäben diese nicht ernst zu nehmend gewesen sei.

Ein Beispiel hierfür wäre die Konstellation, wo das Opfer aus der Wut heraus eine Äußerung tätigt, die jedoch allein dem Emotionsausstoß dient und nach objektiver Sicht keine weiteren Konsequenzen mit sich ziehen soll. Dabei ist es auch unbeachtlich, ob das Opfer die Aussage als bedrohlich angesehen und auf den negativen Ausgang vertraut hat.

Wie verhalte ich mich bei einer Strafanzeige wegen Bedrohung?

Sollten Sie daher eine Strafanzeige wegen einer vermeintlichen Bedrohung gemäß § 241 StGB (nicht selten im Zusammenhang mit einer Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB) erhalten haben, so bewahren Sie zunächst einmal Ruhe und lassen Sie sich ohne anwaltliche Beratung nicht zur Sache ein. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Zwar ist, wie an dem oben aufgeführten Fall zu sehen, eine spürbare Geldstrafe durchaus möglich, doch sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten breit angelegt und es lassen sich in der Regel deutlich bessere Argumente vorbringen, als die einer „äußerst intelligenten Katze“.

Kontaktieren Sie mich als Ihren Rechtsanwalt für Strafsachen schnellstmöglich, denn bereits im Ermittlungsverfahren kann dafür gesorgt werden, dass eine weitere Strafverfolgung unterbleibt und es zu einer gerichtlichen Verhandlung gar nicht zu kommen braucht.


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