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Eine Bürgschaft für Mietzahlungen darf der Höhe nach unbegrenzt sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier in einer wichtigen Frage Klarheit geschaffen. Strittig war häufig, ob für eine Mietbürgschaft, welche von Dritten, beispielsweise Familienangehörigen des Mieters übernommen wird, die gleiche Begrenzung der Höhe nach gilt, wie für die gesetzlich geregelte Mietkaution (Obergrenze drei Monatskaltmieten).

Hier hat der BGH nunmehr klargestellt, dass eine Bürgschaft den Bürgen in unbegrenzter Höhe bindet, so dass auch Mietrückstände, welche sich auf zum Teil erhebliche Beträge deutlich über drei Monatsmieten belaufen, gegenüber dem Bürgen in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden können.

Zu Gunsten der Vermieter ist daher nunmehr höchst richterlich entschieden, dass diese Möglichkeit eines Sicherungsmittels eine betragsmäßig weit höhere Risikoabsicherung bieten kann wie die gesetzlich limitierte Mietkaution. Vermieter sollten daher bei Neuabschluss von Verträgen über die Möglichkeit nachdenken, einen Dritten als Bürgen in das Mietverhältnis mit einzubinden.

Für Mieter bzw. Personen, welche eine Bürgschaft abgeben sollen bzw. wollen, sei ausdrücklich auf das unbegrenzte Risiko hingewiesen.

Quelle: BGH, Urteil vom 10.04.2013, Aktenzeichen VIII ZR 379/12


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