Befristeter Arbeitsvertrag

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Eine sachgrundlose Befristung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuvor schon einmal angestellt war, ist unzulässig.

Befristete Arbeitsverträge sind in den vergangenen Jahren immer mehr in Mode gekommen. Haben Sie auf der einen Seite sicher ihre Berechtigung, z. B. bei Elternzeitvertretung oder bei nur zeitweisen Personalbedarf für bestimmte Projekte, so darf über die sonstige Berechtigung von Befristungen trefflich gestritten werden.

Fakt ist: Das Gesetz erlaubt befristete Arbeitsverträge. Dabei sind sogenannte „sachgrundlose Befristungen“, also solche, bei denen der Arbeitgeber keine Angabe von Gründen für die Befristung machen muss, bis zu zwei Jahren möglich; so will es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Dass dieses Gesetz dafür genutzt wird, um nach Ablauf von zwei Jahren neue Mitarbeiter einstellen zu können, die dann freilich günstiger sind, dürfte jedem klar sein. Dass dies auch im öffentlichen Dienst praktiziert wird, ist eher erschreckend.

Dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages aber nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits vor acht Jahren einmal ein Arbeitsverhältnis von eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16) entschieden.

Bisher hatten die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts es für eine erneute Befristung bei demselben Arbeitgeber als hinreichend erachtet, wenn die frühere Beschäftigung länger als drei Jahre zurücklag.

Dies – so die Richter mittlerweile – kann aber nicht vom Gesetzgeber gewollt gewesen sein. Eine Befristung ohne Grund ist per Gesetz zwar erlaubt, aber eben nur einmal.

Zwar nannten die Richter auch Beispiele, bei denen eine Ausnahme vorliegen könne. Insbesondere dann, wenn die vorherige Beschäftigung sehr lange zurückliegt und nur von kurzer Dauer war. Wenn aber solche Konstellationen nicht vorliegen, ist die erneute sachgrundlose Befristung eben unzulässig.

Befinden Sie sich zum wiederholten Male in einem befristeten Arbeitsverhältnis? Oder in einer Kettenbefristung? Es ist möglich, dass Sie rein rechtlich bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben – dies prüfen ich für Sie gerne.

Auch bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


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