Eingehungsbetrug und Untreue in der Insolvenz – Risiken und rechtliche Konsequenzen (Teil I)

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In der Insolvenz geraten Unternehmen und Unternehmer oft in schwierige finanzielle Situationen. Dabei kann es zu strafrechtlich relevanten Handlungen wie Eingehungsbetrug kommen. Doch was bedeuten dieser Tatbestand genau, und welche Konsequenzen drohen?
 
Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)
 
Beim Eingehungsbetrug nach § 263 StGB handelt es sich um eine Betrugshandlung, bei der eine Person oder ein Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung eingeht, obwohl von Anfang an keine ernsthafte Absicht oder wirtschaftliche Möglichkeit besteht, diese zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Bestellungen, Mietverträge oder Kreditaufnahmen in der Phase kurz vor oder während der Insolvenz.

Diesem Merkmal kommt dabei besondere Bedeutung zu: Für einen Eingehungsbetrug verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Beschuldigte bereits bei Abschluss des Vertrages vor-hatte oder billigend in Kauf nahm, die vereinbarte Leistung nicht zu er-bringen oder er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, leistungsunfähig zu sein.

Praxisbeispiele:

  • Ein Geschäftsführer bestellt in de Krise Waren in der Hoffnung, das Unternehmen werde zur Fälligkeit schon zahlungsfähig sein oder können durch den Abverkauf Gewinn erzielen und die Rechnung begleichen.
  • Ein Einzelunternehmer nimmt Aufträge an, bringt Teilleistungen und erhält Teilzahlungen, kann die Aufträge dann aber nicht mehr ausführen, da er Insolvenz anmelden muss.

Im Rahmen einer Insolvenz summieren sich hier häufig zahlreiche Delikte. Für Betroffene steht damit einer „Erwerbsmäßigkeit“ im Raum, bzw. ein Schaden im erheblichen Ausmaß.


Die strafrechtlichen Folgen für den Täter können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sein. In schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Nicht nur wegen der Straferwartung ist dieser Bereich sensibel. Sobald einer Verurteilung erfolgt ist, haben ehemalige Geschäftspartner die Möglichkeit aus unerlaubter Handlung direkt gegen Geschäftsführer der insolventen Unternehmen vorzugehen. Gegen diese Inanspruchnahme schützt auch eine mögliche Privatinsolvenz nicht. Die Forderungen aus unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Daher sollten sich Betroffene unbedingt gegen die Vorwürfe verteidigen (lassen). Regelmäßig kommt den Feststellungen zum Vorsatz besondere Bedeutung zu. Hier sollten keinesfalls unbedachte Aussagen gemacht werden.

Idealerweise lassen sich Geschäftsführer bereits in der Krise rechtzeitig beraten. Die richtige Strategie im Umgang mit Forderungen und Gläubigern kann helfen, unüberlegte und strafbare Handlungen zu verhindern. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag bewahrt vor persönlicher Haftung und muss nicht das Ende der Unternehmung sein.



 Fazit
 
Eingehungsbetrug ist eine schwerwiegende Straftat, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wer sich frühzeitig über seine Rechte und Pflichten informiert, kann nicht nur strafrechtliche Folgen vermeiden, sondern auch einen geordneten und rechtssicheren Umgang mit seiner finanziellen Krise erreichen.


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