Einlagen bei der „Thomas Lloyd Cleantech Infastructure Fund GmbH“ - Ausstiegsmöglichkeiten

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Zahlreiche Anleger haben sich an Thomas Lloyd Fonds,  sei es als stiller Gesellschafter oder mit Genussrechten beteiligt.

Nicht selten wurden diese Beteiligungen als  „Private Placement „ ohne einen durch die Bafin ( Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) genehmigten Prospekt vertrieben.

Solche stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel beinhalten die Potenzierung der Risiken für Anleger.

Unwirksamkeit der Rangrücktrittklausel

In der Rechtsprechung setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass solche qualifizierten Rangrücktrittsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, für den Anleger überraschende Klauseln nach § 305c BGB beinhalten und somit unwirksam sind. Außerdem verstoßen diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Deshalb kann sich die Gesellschaft auf diese unwirksamen Klauseln nicht berufen.

Die  Anleger haben möglicherweise  wegen Verstoß gegen das KWG einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, der auf die Rückzahlung der gesamten Einlage gerichtet ist, da die Thomas Lloyd Fondgesellschaften keine Erlaubnis im Sinne § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG haben. Insofern muss sich der Anleger nicht auf das geringere Abfindungsbeträge verweisen lassen, wenn die Gesellschaft inzwischen Verluste gemacht hat.

Ausserdem hat BGH zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind.

Anlegern, die ihr Geld bei der Cleantech Infrastruktur Fund GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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