Einlagensicherungsgesetz und Anlegerentschädigungsgesetz ab dem 03. Juli 2015

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Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) werden die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung getrennt. Aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) werden zwei Gesetze geschaffen. Materiell-rechtlich soll sich dadurch nichts ändern.

Die Entschädigung für verlorene Einlagen bei Banken wird geregelt in dem zukünftigen “Einlagensicherungsgesetz“. Das EAEG wird in Anlegerentschädigungsgesetz umbenannt. Das Anlegerentschädigungsgesetz soll damit keine materiellen Änderungen zur bestehenden Rechtslage beinhalten, wie oben angedeutet.

Nach dem Einlagensicherungsgesetz (es gilt u.a. für Einlagen bei einer Bank) soll die aktuelle Auszahlungsfrist für Einleger von 20 auf sieben Arbeitstage verkürzt werden. Voraussetzung soll insoweit eine funktionierende EDV-Technik sein, um den Umfang der gehaltenen Einlagen auf Knopfdruck feststellen zu können. Die Entschädigung erfolgt nach dem Entwurf des Gesetzes nicht mehr auf Antrag, sondern wird seitens des Einlagensicherungssystems ermittelt und gewährt. Gelder sollen über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einzahlung über einen Betrag in Höhe von 100.000 € hinaus geschützt sein, soweit die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhängt (zum Beispiel Verkauf einer Privatimmobilie, Auszahlung aus Ansprüchen aus dem Sozialgesetzbuch). Im Regelfall gilt der Einlagenschutz bis 100.000 €.

Für Zweigstellen von Kreditinstituten, die im Rahmen des § 53 b Kreditwesengesetzes in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, soll ein Einlagensicherungssystem des Gastlandes zukünftig das Entschädigungsverfahren übernehmen, so dass sich der Betroffene nicht mehr selbst an die ausländische Sicherungseinrichtung wenden muss. Hierfür müsse das Einlagensicherungssystem des Heimatlandes dem Einlagensicherungssysteme des Gastlandes die notwendigen finanziellen Mittel für die Entschädigung bereitstellen, so der Entwurf. Soweit zum Einlagensicherungsgesetz, gültig für Einlagen.

Für das Anlegerentschädigungsgesetz für Kapitalanlagen soll gelten: Vermögensanlagen unterfielen dem EAEG seit dem 1.6.2012. Das zukünftige Anlegerentschädigungsgesetz erfasst folglich auch Finanzinstrumente nach dem Vermögensanlagengesetz. Vermögensanlagen sind danach Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen etc., § 1 VermAnlG. Vermögensanlagen sind auch KG-Beteiligungen und stille Beteiligungen, soweit sie dem Vermögensanlagengesetz seit dem 1. Juni 2012 unterfallen.

Von der Entschädigungspflicht sollen im Regelfall weiterhin nicht erfasst sein die reinen Verluste bei den Emittenten, sondern die Nichtweiterleitung von Geldern im Rahmen von Finanzdienstleistungen wie zum Beispiel bei der Anlagevermittlung, Anlageberatung, Platzierungsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung etc., etwa wegen der Insolvenz vor Geldweiterleitung.

Die tatsächlich identifizierbaren Risikofaktoren und Unternehmens- und Planungsrisiken außerhalb der eigentlichen Marktrisiken, die zum Zahlungsausfall führen, etwa Verstöße gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze, sind von dem Entschädigungsanspruch nicht erfasst.

Zu den Varianzen des bisherigen EAEG im Einzelnen wird verwiesen auf Grüneberg, Zur Anlegerentschädigung nach dem EAEG, WM 2012, 1370. Daraus ergibt sich, dass eine Leistungsklage gegen die Entschädigungseinrichtung beim Zivilgericht eingereicht werden kann, wenn die Zahlung zu Unrecht verweigert wird. Ein verwaltungsrechtlicher Umweg ist nicht erforderlich. Es wird zum kürzesten Weg nach Rom geraten.

Nach der näher differenzierenden Rechtsprechung könnte es im Einzelfall für die Entschädigung auf solche Vertragsverletzungen ankommen, die geeignet gewesen waren, den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder zu vereiteln, BGH-Urteil vom 5. November 2013 - XI ZR 13/13. Soweit zum Anlegerentschädigungsgesetz für Kapitalanlagen.

Bei der Frage, ob eine Entschädigungspflicht gegeben ist, ist zunächst festzustellen, ob das betreffende Unternehmen einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist und auch Beiträge gezahlt hat.

Das neue Einlagensicherungsgesetz und das neue Anlegerentschädigungsgesetz sollen ab 3. Juli 2015 in Kraft treten.


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