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Gesetzesänderungen im Juli 2015: Einlagen sicherer, Schwarzfahren teurer und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Der Juli fällt im Vergleich zum vorangegangenen Juni, was Gesetzesänderungen betrifft, verhaltener aus. Aber auch ohne Neuerungen im Format von Bestellerpinzip und Mietpreisbremse hält der Juli einiges von allgemeiner Bedeutung parat. So tritt im Juli das neue Einlagensicherungsgesetz in Kraft. Der darin geregelte Anspruch auf Entschädigung bei Verlust von Einlagen wird erweitert. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gelten erhöhte Pfändungsfreigrenzen. Schwarzfahrer sollten noch mehr aufpassen. Denn erhöht wird auch das erhöhte Beförderungsentgelt. Außerdem erfolgt eine Ausweitung der Lkw-Maut auf weitere Strecken.

Mietpreisbremse gilt ab Juli in ganz Hamburg und 22 Städten in NRW

Zunächst bringt der Juli erneut die Mietpreisbremse ins Spiel. Nachdem Berlin als erstes und einziges Bundesland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Mieterhöhungen bei Neuvermietungen zu deckeln, folgen nun Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Wie in Berlin gilt die Mietpreisbremse dann auch in der zweitgrößten Stadt Deutschlands flächendeckend. Allerdings soll ein Gutachten in Hamburg bis Ende 2015 klären, wie angespannt der Wohnungsmarkt in den einzelnen Stadtgebieten ist. Je nachdem soll in den Gebieten, in denen keine Notwendigkeit besteht, die Mietpreisbremse wieder aufgehoben werden. In NRW gilt die Mietpreisbremse ab Juli in folgenden 22 Städten aufgrund eines zuvor eingeholten Gutachtens: Aachen, Bielefeld, Bocholt, Bonn, Brühl, Düsseldorf, Erkrath, Frechen, Hürth, Köln, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Leverkusen, Meerbusch, Monheim am Rhein, Münster, Neuss, Paderborn, Ratingen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf.

Erweitertes Einlagensicherungsgesetz

Am 3. Juli wird aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und das Anlegerentschädigungsgesetz (AEG). Die Aufteilung in zwei Gesetze ist nicht die einzige Veränderung. Zwar bleibt das nunmehr reine Anlegerentschädigungsgesetz inhaltlich unverändert. Beim abgetrennten Einlagensicherungsgesetz sieht das anders aus.

Dieses regelt einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch für verlorene Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften – insbesondere bei einer Bankpleite. Geschützt sind Einlagen bis zu 100.000 Euro pro Kreditinstitut. Als Einlagen gelten Kontoguthaben wie beispielsweise Sparguthaben, Giroeinlagen, Tages- und Termingelder, auf Namen ausgestellte Sparbriefe sowie durch Urkunde verbriefte Forderungen des Instituts.

Anders als bisher müssen nun alle Kreditinstitute einem gesetzlichen oder anerkannten Einlagensicherungssystem angehören. Auch Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen, die eigene Sicherungssysteme unterhalten, unterliegen künftig dieser Vorgabe. Sie konnten ihre Systeme im Vorfeld dazu bereits anerkennen lassen. Generell verlangt das neue Einlagensicherungsgesetz die Systeme besser finanziell auszustatten. Welchem Sicherungssystem eine Bank angehört, erfährt man unter anderem über deren Website. Die Aufsicht über die deutschen Einlagensicherungssysteme obliegt dabei der BaFin.

Für bestimmte, nicht regelmäßig erfolgende Gutschriften erweitert sich der Einlagenschutz auf bis zu 500.000 Euro. Solche besonders geschützten Beträge sind etwa Erlöse aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie. Ebenso unterfallen ihm Beträge zu sozialen, gesetzlich vorgesehenen Zwecken, die an bestimmte Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod geknüpft sind. Des Weiteren sind auch Versicherungsleistungen und Entschädigungen für Gesundheitsschäden infolge einer Gewalttat oder zu unrechtmäßig erfolgter Strafverfolgung besonders geschützt. Allerdings besteht der besondere Schutz solcher Beträge nur bis zu sechs Monate nach erfolgter Gutschrift.

Weitere wesentliche Änderungen sind:

  • eine bessere Information im Entschädigungsfall,
  • die nunmehr ohne Antrag erfolgende gesetzliche Entschädigung,
  • eine verkürzte Auszahlungsfrist von nur noch 7 Tagen statt wie bisher von 20 Tagen für ab dem 1. Juni 2016 entstandene Entschädigungsansprüche.

Die Änderungen beruhen dabei auf der EU-Richtlinie (2014/49/EU) über Einlagensicherungssysteme. Diese europarechtliche Grundlage erleichtert es Sparern, Entschädigungen für Einlagen bei Instituten im EU-Ausland über inländische Sicherungssysteme zu erlangen.

Pfändungsfreigrenzen für Schuldner und Renten erhöht

Schuldner müssen gewisse Beträge zum Leben verbleiben, damit sie aufgrund einer Zwangsvollstreckung nicht auf Kosten der Allgemeinheit zum Sozialfall werden. Diese am Existenzminimum orientierten Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Ab dem 1. Juli steigen sie um 2,72 Prozent. Von einem monatlichen Arbeitseinkommen ist bei einer alleinstehenden Person, die keinen Unterhalt zu gewähren hat, fortan ein Betrag von 1.073,88 Euro statt 1.045,04 Euro unpfändbar. Die entsprechenden Freigrenzen ergeben sich aus dem neugefassten § 850c und § 850f Zivilprozessordnung (ZPO).

Zum 1. Juli werden entsprechend auch wieder die Renten anhand der allgemeinen Lohnentwicklung im Vorjahr angepasst. In Zahlen ausgedrückt steigen die Renten daher um 2,1 Prozent in den alten und um 2,5 Prozent in den neuen Bundesländern.

Ab dem 1. Juli 2015 entfällt zudem die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten. Berechtigte müssen auch bei Erreichen der Volljährigkeit keine Rentenkürzung durch Anrechnung von Einkommen befürchten. Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich. Laut Deutscher Rentenversicherung profitieren von dieser Änderung rund 16.500 Bezieher einer Waisenrente.

Erhöhtes Beförderungsentgelt steigt auf 60 Euro

Das sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt, dass beim Schwarzfahren in Straßenbahnen, Omnibussen, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Eisenbahnen fällig wird, steigt ab Juli von 40 Euro auf 60 Euro. Als Schwarzfahrer gilt, wer sich keinen gültigen Fahrausweis verschafft hat oder einen hat, ihn aber nicht vorzeigen kann oder will oder wer seine Fahrkarte entgegen der Beförderungsbedingungen nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ. Kann jemand nachweisen, dass er im Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen Fahrausweis hatte, ihn aber nicht vorzeigen konnte, dann ermäßigt sich das Entgelt wie bisher auf 7 Euro. Im Übrigen droht wie bisher ein Strafverfahren nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) wegen des Erschleichens von Leistungen.

LKW-Maut auf weiteren 1100 Kilometer Bundesstraßen

Bislang wird auf 12.800 Kilometer Bundesautobahnen sowie auf 1200 Kilometer Bundesstraßen die Lkw-Maut für Fahrzeuge ab 12 Tonnen Gesamtgewicht fällig. Ab Juli kommen weitere 1100 Kilometer Bundesstraße hinzu. Die Ausweitung betrifft dabei vier- oder mehrspurig ausgebaute und durch Mittelstreifen getrennte Bundesstraßen ohne Ortsdurchfahrten, die an das Autobahnnetz angebunden sind oder mindestens vier Kilometer lang sind. Die neuen gebührenpflichtigen Strecken verteilen sich laut einer Liste des Bundesverkehrsministeriums auf über 260 Abschnitte in ganz Deutschland. Im Übrigen soll die Lkw-Maut ab Oktober diesen Jahres auch für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen gelten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/zaschnaus

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