Einleitung des VW-Musterverfahrens verzögert sich

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Für viele Aktionäre droht bereits Mitte September die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche. Betroffen sind die Aktionäre, die VW-Aktien vor dem 10. Juli 2015 erworben hatten, also vor allem die treuen und langjährigen VW-Aktionäre.

Die Vorbereitung des VW-Musterverfahrens für Aktionäre gestaltet sich sehr zeitaufwendig. Das für die Verfahrensvorbereitung zuständige Landgericht Braunschweig teilte uns in einer Vielzahl von Klageverfahren jüngst mit, dass der für die Einleitung des Musterverfahrens notwendige Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht nicht vor August fertig gestellt sein könne.

Grund hierfür sei insbesondere, dass verschiedene umfangreiche Musterverfahrensanträge noch nicht entscheidungsreif sind, weil die Stellungnahme von VW noch nicht vorliegt. Es ist aus unserer Sicht daher inzwischen absehbar, dass mit einer Eröffnung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig frühestens Ende des Jahres gerechnet werden kann. So lange können viele Aktionäre jedoch unter Umständen nicht mehr warten.

Schließlich droht für die Aktionäre, die VW-Aktien vor dem 10. Juli 2015 erworben hatten, die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche zum 18. September 2016, also ein Jahr nach Bekanntwerden der weltweiten Abgasmanipulation.

Meinungsstreit sorgt für unklare Verjährungsfrist

Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber im Reformgesetz zur Änderung der Verjährungsregeln für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung keine klare Bestimmung für die Ansprüche getroffen hatte, welche bereits vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsregeln zum 10. Juli 2015 entstanden waren. Daher ist in der juristischen Literatur ein Meinungsstreit darüber entbrannt, ob für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der VW-Aktionäre, die die Aktien vor dem 10. Juli 2015 erwarben, eine einjährige Verjährungsfrist ab Bekanntwerden der Abgasmanipulation am 18. September 2015 oder eine dreijährige Verjährungsfrist ab Ende des Jahres 2015 gilt.

Nach einer Auffassung in der juristischen Fachliteratur gilt die 3-jährige Verjährungsfrist ab Ende des Jahres 2015. Demnach würde der Schadensersatzanspruch noch nicht zum 18. September 2016, sondern erst Ende des Jahres 2018 verjähren. Sollte diese Rechtsauffassung von den Gerichten geteilt werden, könnten die betroffenen Aktionäre die Eröffnung des Musterverfahrens abwarten und ihren Schadensersatzanspruch sodann kostengünstig durch bloße Anmeldung zum Musterverfahren sichern.

In der juristischen Literatur wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass eine kurze einjährige Verjährungsfrist ab Bekanntwerden der Abgasmanipulation am 18. September 2015 gilt. Demnach würden die Schadensersatzansprüche zum 18. September 2016 verjähren, also endgültig verloren gehen.

Wer sicher gehen möchte, dass sein Schadensersatzanspruch nicht zum 18. September 2016 verjährt, muss daher bis zum 17. September 2016 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Hierzu bleibt dem betroffenen Aktionär letztlich keine eine andere Möglichkeit als die Einreichung einer Klage. Insbesondere die bloße Anmeldung des Schadensersatzanspruches zum Musterverfahren fällt als Alternative zur Verjährungshemmung aus, da eine Anmeldung erst möglich ist, wenn das Musterverfahren förmlich durch das Oberlandesgericht Braunschweig eingeleitet wurde. Dies wird – wie oben erläutert – bis zum 18. September dieses Jahres aller Wahrscheinlichkeit nicht geschehen sein.

Weitere Fragen beantwortet die Kanzlei auf www.abgasmanipulation-recht.de


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