Einnahme von „Ecstasy“ und der Führerschein

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Das Thema Einnahme von Drogen und Teilnahme am Straßenverkehr, sprich Auswirkungen auf den Führerschein, nimmt immer mehr an Bedeutung im Verkehrsrecht zu. Aufgrund der großen Bandbreite von Drogen, die inzwischen in Deutschland verfügbar sind, wird bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis dann auch zunehmend differenziert. Grundsätzlich besteht ein Unterschied zwischen der Teilnahme unter THC/Cannabis, und sogenannten „harten Drogen“.

Heute soll es um die Droge Ecstasy gehen, zu der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.07.2020 (Aktenzeichen 11 ZB 20.43) eine Entscheidung gefällt hat. Er stellte zunächst klar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt sein, wenn einmalig eine sogenannte harte Droge im Körper des Fahrerlaubnisinhaber und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind. Vorliegend ging es um die Einnahme von Ecstasy. Es hatte der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanz Ecstasy eingeräumt. Aufgrund seiner Einlassung, er habe zwei Ecstasy-Tabletten geschluckt, sah das Gericht den Sachverhalt insofern als erwiesen an.

Zu der Droge Ecstasy führte das Gericht aus, dass es einen psychotropen Wirkstoff enthalte im, der zu den Betäubungsmitteln zähle. Die chemische Analyse bestärkte vorliegend das Gericht in seiner Einordnung als harte Droge. Der hier betroffene Autofahrer hatte gegenüber der Polizei zugegeben, dass er sich durch den Konsum von zwei Ecstasy-Tabletten in einen Rauschzustand versetzt habe. Ein strafprozessuales Verwertungsverbot und wurde vorliegend übrigens abgelehnt, da eine Belehrungspflicht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht besteht.

Man sieht auch hier wieder, dass voreilig abgegebene Erklärungen von Betroffenen fast immer geeignet sind, sich nachteilig auszuwirken. Deshalb ist der Hinweis auf das Schweigerecht auch so wichtig.

Dementsprechend sei die Entziehung der Fahrerlaubnis, so der BayVGH in der angesprochenen Entscheidung, bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannten harte Drogen, zu denen auch Ecstasy gehöre, im Körper des Fahrerlaubnisinhaber und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder, wie hier, der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Instanzen eingeräumt hat. Es wurde somit eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 10.07.2020 bestätigt.

Die strenge Marschroute der deutschen Gerichte ist einer der Gründe, warum sich immer mehr Betroffene für den Erwerb eines Führerscheins im EU-Ausland interessieren. Wenn dieser legal erfolgt, darf bekanntlich wieder in Deutschland gefahren werden, ungeachtet der Vorgeschichte.

Weitere Informationen finden Sie hier: 

https://www.ra-hartmann.de/einnahme-von-ecstasy-und-der-fuehrerschein-dr.-hartmann-partner.html

Foto(s): Henning Hartmann

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