Einschreiben nicht abgeholt? Keine Nachzahlung für Betriebskosten!

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Einschreiben nicht abgeholt? Keine Nachzahlung für Betriebskosten!  

Das AG Köpenick entschied, dass eine per Einschreiben versandte Betriebskostenabrechnung als nicht zugegangen gilt, wenn der Mieter das Einschreiben nicht abholt. In diesem Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine Nachzahlung.

Am 5. März 2024 urteilte das Amtsgericht (AG) Köpenick (Az.: 3 C 243/23), dass eine Betriebskostenabrechnung, die per Einschreiben mit Rückschein verschickt wurde, dem Mieter nicht als zugegangen gilt, wenn dieser das Einschreiben nicht abholt. In dem Fall versuchte der Vermieter, Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung geltend zu machen, doch der Mieter holte das Einschreiben nicht von der Post ab.

Problem: Kein Zugang der Betriebskostenabrechnung

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB muss eine Betriebskostenabrechnung dem Mieter bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Der Vermieter versandte die Abrechnung rechtzeitig per Einschreiben, doch der Mieter holte sie nicht ab. Das Gericht entschied, dass der bloße Einwurf einer Benachrichtigung über das Einschreiben nicht ausreicht, um den Zugang der Abrechnung zu begründen. Ohne Abholung des Einschreibens liegt kein wirksamer Zugang vor, und der Vermieter kann keine Nachforderungen stellen.

Praxistipp: Sicherer Zugang von Dokumenten

Das Urteil verdeutlicht, dass das Einschreiben mit Rückschein keine zuverlässige Methode ist, um den Zugang wichtiger Dokumente zu gewährleisten. Vermieter sollten entweder auf das Einwurf-Einschreiben zurückgreifen oder eine persönliche Zustellung durch einen Boten sicherstellen. Letzteres bietet mehr Rechtssicherheit, da der Zugang eines Dokuments damit als nachgewiesen gilt.

Dieses Urteil ist ein klares Zeichen dafür, wie wichtig es ist, die richtige Zustellmethode zu wählen, um Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen.


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