Einstellung des Ermittlungsverfahrens trotz gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Urhebergesetz

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In dem vorliegenden Fall ging es um einen Vorwurf gegen den Beschuldigten, einen 38-jährigen Mann, der es sich als Nebenverdienst zur Gewohnheit gemacht hatte, E-Books über diverse Online-Verkaufsportale zum Verkauf anzubieten.

Er trat auf den Verkaufsportalen unter einem falschen Namen auf und verschickte die E-Books als Dateien an die Käufer, die zuvor den vereinbarten Verkaufspreis an das von ihm angegebene PayPal-Konto überwiesen hatten.

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) Berlin wurde auf diesen Fall aufmerksam und führte daraufhin zwei Testkäufe bei dem Beschuldigten durch. Es stellte sich heraus, dass die E-Books lesbar waren. Anschließend stellte die GVU Berlin einen Strafantrag wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 Abs. 1 UrhG) sowie wegen unerlaubter Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderlicher Informationen (§ 108b Abs. 1 UrhG) und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Begehungsweise der Delikte gem. § 108a Abs. 1 und § 108b Abs. 3 UrhG.

Einschaltung des Strafverteidigers Benjamin Grunst

Der Beschuldigte wandte sich daraufhin an unsere Kanzlei für Strafrecht aus Berlin mit Sitz in Charlottenburg und Köpenick, wo umgehend ein Termin bei Strafverteidiger Benjamin Grunst vereinbart wurde.

Zunächst stellte Rechtsanwalt Grunst im Verfahren gegen seinen Mandanten einen Antrag auf Akteneinsicht gegenüber der zuständigen Polizeibehörde. Seinem Mandanten riet er umgehend von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Weiter regte Grunst in einem Telefongespräch gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits an dieser Stelle an, das Ermittlungsverfahren unter Erteilung einer Auflage einzustellen.

Das Verhalten des Mandanten im Lichte des Urhebergesetzes

Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Bei den E-Books handelt es sich um geistige literarische Werke im Sinne von § 2 UrhG in digitaler Form. Die Rechte an diesen Werken haben zumeist die Verlagsgesellschaften. Bei dem vorliegenden Sachverhalt war die Tathandlung des Verbreitens naheliegend. Es umfasst das auf eine Eigentumsübertragung gerichtete Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit und das mit einer Eigentumsübertragung verbundene Inverkehrbringen des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes. Der Beschuldigte vervielfältigte die E-Books und verkaufte sie auf mehreren Online-Verkaufsportalen. Hierbei handelt es sich um einen Fall des Anbietens gegenüber der Öffentlichkeit und des Inverkehrbringens des Werkes.

Weiterhin wurde unserem Mandanten ein unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderlicher Informationen nach § 108b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG vorgeworfen. Bestraft wird hier bereits, wer eine Schutzmaßnahme des Werkes, wie beispielsweise Zugangssperren oder Kopiersperren, umgeht und Informationen entfernt, die zur Wahrnehmung der Rechte des Berechtigten erforderlich sind.

E-Books werden ausschließlich als geschützte Datei im Wege des Downloads dem Kunden zur Verfügung gestellt. Solche mit einem Digital Rights Management (DRM) versehenen Dateien sind nicht nur gegen das Kopieren geschützt, sondern enthalten zudem für die Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen im Sinne von § 95c Abs. 2 UrhG. Das sind solche, die beispielsweise den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren.

Die von dem Mandanten gelieferten E-Book-Dateien waren ohne Kopierschutz und DRM-Informationen versehen. Es war davon auszugehen, dass er sie selbst entfernt hatte und somit den Tatbestand des § 108b Abs. 1 Nr. 1 und 2a UrhG, sowie durch die Weitergabe der modifizierten E-Books den Tatbestand des § 108b Abs. 1 Nr. 2b UrhG erfüllt hat.

Dazu kam noch der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit aus § 108a und § 108 b Abs. 3 UrhG. Gewerbsmäßig handelt laut stetiger Rechtsprechung, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen möchte. Der Mandant handelte hier laufend auf dieselbe Weise und wollte sich durch die Taten dauerhaft etwas dazu verdienen. Somit war der Erschwerungsgrund gegeben.

Der Name des Mandanten war zwar nur als Begünstigter im Rahmen der Geldzuweisung angegeben und als Verkäufer war eine andere Adresse genannt. Diesbezüglich ergaben die Ermittlungen allerdings, dass die angegebene Person nicht existent ist und somit der begründete Anschein bestand, dass der Begünstigte auch der Täter ist, welcher unter einem falschen Namen handelte.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen gab der Staatsanwalt zu erkennen, dass er trotz hinreichenden Verdachts einer Strafbarkeit sich dem Anraten des Rechtsanwalts Grunst anschloss und beabsichtigte, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO unter Erteilung einer Auflage in Form einer Zahlung von 1.400 Euro vorläufig einzustellen. Somit war aus Sicht der Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt.

Der Mandant kam der Zahlungsaufforderung umgehend nach. Daraufhin wurde das Verfahren zur Freude des Mandanten nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt und es ergaben sich keine negativen Auswirkungen auf sein Berufsleben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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