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Einstellung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst: OVG Beschluss gegen Ablehnungsbescheid

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Lehnt die Einstellungsbehörde einen Bewerber ab, so muss sie die Ablehnungsgründe sorgfältig aufklären - ansonsten ist die Ablehnung unrechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem von Herrn Rechtsanwalt Hupperts geführten Eilverfahren per Beschluss festgelegt.

Einstellungszusagen ergehen standardmäßig unter Vorbehalt

Was war passiert? Ein Polizei-Bewerber in NRW hatte von der Einstellungsbehörde bereits eine positive Rückmeldung erhalten. Wie gewöhnlich beinhaltete auch diese sogenannte Einstellungszusage eine Reihe von Vorbehalten, die dazu führen können, dass der Bescheid wieder aufgehoben werden kann.

Darunter im aktuellen Fall: Die Einstellung des Bewerbers sollte nur erfolgen, wenn „bis zum Einstellungstermin keine in der Person des Bewerbers liegenden Ablehnungsgründe bekannt würden".

Bewerber hatte einen negativen Aktenvermerk

Zwei Tage vor dem Einstellungstermin, dem 01.09.2011, erhielt der Bewerber allerdings eine Ablehnung. Ihm wurde vorgeworfen, er habe sich im Rahmen der „Sachverhaltsklärung einer Körperverletzung" im Bereich einer Diskothek Polizeibeamten gegenüber auffällig verhalten. Der Aktenvermerk der Beamten beinhaltete, dass der Bewerber sich arrogant, angeberisch, provozierend, unverschämt und unkooperativ verhalten und an ihn gestellte Fragen gar nicht oder nur unzureichend beantwortet habe. Dementsprechend habe er die polizeiliche Sachverhaltsaufklärung behindert, anstatt aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuarbeiten und deeskalierend zu wirken. Den Einwand, dass das Verhalten des Bewerbers auf eine starke Alkoholisierung (2,2 Promille) zurückzuführen war, ließ die Behörde dabei nicht gelten, da der Bewerber im Vermerk als „zeitlich und örtlich absolut orientiert" dargestellt wurde.

Wie gegen Ablehnungsbescheide vorgegangen werden kann

Im beschriebenen Fall handelte der Bewerber schnell, was schließlich seine Einstellung sicherte: Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts konnte die Ablehnung letztendlich aufgehoben werden, der Mandant wurde in den Polizeidienst eingestellt. Zwar lehnte das Verwaltungsgericht Münster zunächst den Eilantrag, für den Bewerber einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über die Bewerbung erneut entschieden sei, ab. Die daraufhin eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW jedoch war erfolgreich: Dieses schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Hupperts an und sah den Sachverhalt als nicht hinreichend aufgeklärt, um eine Ablehnung der Einstellung zu rechtfertigen. Auch den Einwand der Behörde, der Bewerber habe durch seine starke Alkoholisierung alleine schon seine charakterliche Untauglichkeit unter Beweis gestellt, ließ das Gericht nicht gelten.

Sachverhalte des Privatlebens als Ablehnungsgründe

Werden einem Bewerber Verhaltensweisen aus dessen Privatleben vorgehalten, so müssen diese einerseits „hinreichend aufgeklärt" und andererseits „grundsätzlich geeignet" sein, um die Annahme der charakterlichen Nichteignung darauf stützen zu können. Im aktuellen Fall sah es das Oberverwaltungsgericht jedoch eben nicht als hinreichend aufgeklärt an, ob dem Bewerber sein Verhalten wegen der hohen Alkoholisierung überhaupt vorgeworfen werden könne. Ein Verhalten, dass der Bewerber nicht steuern könne, rechtfertige dementsprechend keine Ablehnung.

Zögern gefährdet die Einstellung!

Bei einem Ablehnungsbescheid muss immer und unbedingt schnell gehandelt werden, wenn man sich die Stelle erhalten will. Nur wenn erreicht werden kann, dass der Ausbildungsplatz von der Behörde freigehalten wird, besteht eine Chance, erfolgreich gegen die Ablehnung vorzugehen.

Letztlich hat die Eile aber auch einen praktischen Sinn: Dauert das Verfahren zu lange, so könnte der Bewerber unnötigerweise zu viel Unterrichtsstoff verpassen. Im aktuellen Musterfall des Oberverwaltungsgerichts dauerte das Verfahren daher nur rund einen Monat.

Rechtsanwalt Florian Hupperts

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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