Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren - § 153a StPO

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Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit der Einstellung nach § 153a StPO.


Sollte gegen Sie bereits Anklage erhoben worden sein, besteht diese Möglichkeit nach § 153a II StPO weiterhin. Ich rate jedoch dringend, diese Möglichkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu nutzen. Sobald Anklage gegen Sie erhoben wurde, muss Ihre Verteidigung das Feld von hinten aufrollen und die Staatsanwaltschaft und das Gericht davon überzeugen, dass eine Einstellung trotz der im Raum stehenden Tatvorwürfe sachgerecht ist.


§ 153a StPO gilt nur für den Vorwurf eines Vergehens. Vergehen sind solche Tatvorwürfe, die nicht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Alle Tatvorwürfe, die mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, sind Vergehen.

Darüber hinaus können dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zudem ist die Zustimmung des Beschuldigten zu dieser Verfahrensbeendigung erforderlich.

Als Auflagen oder Weisungen werden im Gesetz folgende vorgesehen: 

  • zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  • sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  • Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
  • sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
  • an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  • an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder
  • sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).

Der in der Praxis häufigste Fall ist die Auferlegung einer Geldauflage an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung.


Welche Vorteile bietet § 153a StPO?

Ein Schuldeingeständnis ist nicht erforderlich. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Umso wichtiger ist es, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich anwaltlich beraten lassen.

Das Verfahren kann schnell beendet werden und Sie wissen, woran Sie sind.

Es gibt kein Urteil. Daraus folgt, dass Sie auch keinen Eintrag im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis zu erwarten haben.

Es tritt ein Strafklageverbrauch ein. Eine spätere Verfolgung als Vergehen oder Ordnungswidrigkeit ist auch bei neuen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörde nicht möglich.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und diese im Vorfeld kontaktiert wird, übernimmt diese häufig die Kosten der Verteidigung bei einer Einstellung nach § 153a StPO.


§ 153a StPO hat erhebliche Vorteile, die diese Einstellung auch zu einem wichtigen Verteidigungsziel machen. Sprechen Sie mich gerne an, ob ich auch in Ihrem Verfahren eine Einstellung nach § 153a StPO prüfen kann.

Sie erreichen mich über Anwalt.de, telefonisch unter 042124444200 oder per E-Mail unter ms@kanzleiw.de.

Ihre Fachanwältin für Strafrecht 

Marielle Schmöe

www.kanzleiw.de

Foto(s): @linusklosephotography

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