Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren - § 154 Abs. 1 StPO

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Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit der Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO. 

Der nachfolgende Text richtet sich in erster Linie an Personen, die bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind und in jüngster Vergangenheit verurteilt wurden oder in einem anderen, parallelen Verfahren mit einer Verurteilung zu rechnen haben.  

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 

1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

In der Praxis ist häufig die erste Variante entscheidend. Wenn Sie also in einem Strafverfahren in der jüngeren Vergangenheit bereits rechtskräftig verurteilt worden sind und das nun eingeleitete Strafverfahren demgegenüber als weitaus geringfügiger erscheint, werde ich als Verteidigerin ausdrücklich eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO anregen. Wenn Sie zwar noch nicht verurteilt sind, aber ein noch offenes Ermittlungsverfahren haben, das viel gewichtiger erscheint, rege ich diese Art der Einstellung ebenfalls a

Wichtig zu wissen: Diese Einstellungsanregung kann auch bei Verbrechensvorwürfen erfolgen! 

Diese Einstellungsmöglichkeit gilt übrigens nicht nur für offene Ermittlungsverfahren. Auch wenn Sie bereits eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie sich auf diese Einstellungsoption berufen (§ 154 Abs. 2 StPO). Es ist daher sinnvoll, Ihre Verteidigung über alle anhängigen Strafverfahren umfassend zu informieren, damit ein Rundumschlag erfolgen kann.


Als erfahrene Strafverteidigerin weise ich die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Möglichkeit der frühzeitigen Nutzung des § 154 StPO auch durch die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) unterstützt wird.

Sprechen Sie mich gerne an, ob ich auch in Ihrem Verfahren eine Einstellung nach § 154 StPO prüfen kann.

Sie erreichen mich über Anwalt.de, telefonisch unter 0421 24 44 42 00 oder per E-Mail unter ms@kanzleiw.de.

Ihre Fachanwältin für Strafrecht 

Marielle Schmöe

www.kanzleiw.de




Foto(s): @linusklosephotography

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