Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V.

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Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Coburg vor, mit welcher dem Antragsgegner einstweilen untersagt wird, für elektrische Lampen mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben oder werben zu lassen. Für die Verfügung wurde vom Landgericht ein Streitwert von 30.000,00 EUR angesetzt.

Vorausgegangen war der Verfügung eine entsprechende Abmahnung, auf die allerdings nicht reagiert worden ist.

Das weitere Vorgehen gegen die Verfügung hängt nun davon ab, ob eine (fach-) anwaltliche Prüfung ergibt, dass die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Im ersteren Fall wäre eine Abschlusserklärung abzugeben, um die einstweilige Regelung als endgültig verbindlich anzuerkennen und der Gegenseite keinen Anlass zu geben, zu derselben Frage auch noch ein Hauptsacheverfahren zu eröffnen.

Sollte die Prüfung ergeben, dass die Verfügung angreifbar ist, sollte Widerspruch eingelegt werden. Dies kann durchaus des Öfteren sinnvoll sein. Das Gericht prüft bei einem Verfügungsantrag alleine, ob der Verfügungsantrag für sich genommen schlüssig ist. Der Antragsgegner wird zunächst nicht gehört, sodass die Entscheidung durchaus nicht bedeutet, dass die Verfügung nicht angreifbar wäre.

Es kann in einigen Fällen aus unterschiedlichen Gründen durchaus sinnvoll sein, eine einstweilige Verfügung „sehenden Auges“ in Kauf zu nehmen, oft sind diese zusätzlichen und hohen Kosten aber unnötig. Es ist daher jedenfalls dringend anzuraten, Abmahnungen nicht zu ignorieren, sondern prüfen zu lassen. Das anzuratende Vorgehen kann dann von dem fachkundigen Rechtsanwalt erarbeitet werden, wobei selbstverständlich immer auch die Vorstellungen des Mandanten zu berücksichtigen sind, die durchaus unterschiedlich liegen können.

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