Einzelhandel darf öffnen

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Eilantrag stattgegeben

In Hamburg hat das Verwaltungsgericht am 21.04.2020 einem Eilantrag stattgegeben, mit dem die Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts die Feststellung begehrt hatte, dass sie berechtigt ist, ihr Geschäft trotz der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung ohne Reduzierungsmaßnahmen zu betreiben.

Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung

Die am 20.04.2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung sieht vor, dass der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter begrenzt ist, ist für den Publikumsverkehr grundsätzlich untersagt ist. Zulässig ist die Reduzierung auf 800 Quadratmeter einer ansonsten größeren Verkaufsfläche. 

Die Begründung des VG Hamburg

Das Verwaltungsgericht Hamburg begründete die Entscheidung damit, dass eine Differenzierung in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung allein anhand des Maßes der Verkaufsfläche zwar einer geordneten Stadtentwicklungsplanung im Sinne der BauNVO diene, aber nicht unmittelbares Abgrenzungskriterium für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen sei. Für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden ausgehe und allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen würden, liege keine gesicherte Tatsachenbasis vor. Vielmehr bestünde die Anziehungskraft unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.

Um die Infektionsgefahr zu reduzieren, seien indes mildere Mittel vorhanden. Im Übrigen verstoße die Corona-Eindämmungsverordung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Untersagung werde sich im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen.

Gute Chancen für Einzelhändler in ganz Deutschland

Der Entscheidung des VG Hamburg ist zuzustimmen. Es ist nicht einzusehen, warum allein die Größe der Verkaufsfläche für die Öffnung oder Schließung eines Einzelhandels ausschlaggebend sein soll.

Die meisten Bundesländer erlauben eine Öffnung von Einzelhandelsflächen von bis zu 800 Quadratmetern. Einzelheiten der Tatbestände variieren in den verschiedenen Ländern. 

Einzelhändler in ganz Deutschland haben daher aktuell gute Chancen, dass auch Gerichte anderer Länder die Argumente des VG Hamburg aufgreifen und entsprechenden Eilanträgen stattgeben werden.



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