OVG Lüneburg kippt 2 G Regel im Einzelhandel

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schutte.legal informiert aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg:

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 16.12.2021 § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). 

Nach dieser Rechtsvorschrift war es den vielen Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels verboten, Kunden zutritt zu gewähren, die ungetestet oder lediglich getestet waren.

Gegen diese Regelung hatte sich Bürgerin und Einzelhändlerin zur Wehr gesetzt.

Mit Erfolg!

Das OVG Lüneburg ist dem gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die - fraglos erforderlichen - zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. 


Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. 

Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. 

Man bezieht sich dort auch auf das Robert-Koch-Institut (RKI). Dort sind die ungetesteten auch selbst bei höchster Warnstufe nicht vom Lebensmittelhandel ausgeschlossen.

Im Grunde ist diese Maßnahme (2-G) unverhältnismäßig und mit Grundrechten der Betroffenen nicht zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Torsten Schutte stimmt dieser rechtlichen vollumfänglich zu Würdigung zu. Es ist bei derlei Regelungen schon nicht festzustellen, inwieweit zwischen Zweck und Grundrechten abgewogen wurde. 



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