Electra Works Limited als Betreibergesellschaft der Plattform „Bwin“ muss Wettverluste zurückzahlen

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In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Gera die Electra Works Limited, ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen, dazu verurteilt, einem deutschen Verbraucher seine Verluste aus Online-Sportwetten zurückzuzahlen.

Das Thema der illegalen Online-Sportwetten zieht immer weitere Kreise. Nun hat das Landgericht Gera (Az.: 2 O 331/23) die Electra Works Limited aus Gibraltar verurteilt, einem geschädigten Verbraucher 26.762 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2023 zu zahlen. Der Kläger hatte diese Summe bei Online-Sportwetten auf der Plattform der Beklagten („Bwin“) verloren, die über eine deutschsprachige Website angeboten wurden. Die Beklagte verfügte über eine gibraltarische Konzession, jedoch nicht über eine deutsche Konzession für die angebotenen Sportwetten. Der Kläger argumentierte, dass er die Angebote der Beklagten ausschließlich in seiner Freizeit genutzt habe und nicht gewusst habe, dass diese illegal waren.

Das Gericht stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) gegeben war, da der Kläger als Verbraucher handelte und seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Außerdem sei deutsches Recht nach Art. 6 der Rom I-Verordnung anzuwenden. Der zugrundeliegende Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 4 Glücksspielstaatsvertrag 2011 (GlüStV) nichtig, da die Beklagte gegen das Verbot des § 4 GlüStV 2011 verstoßen habe. Dieses Verbot sei mit deutschem und europäischem Recht vereinbar und verfolge legitime Gemeinwohlziele wie den Jugendschutz und die Bekämpfung von Spielsucht.

„Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 BGB, da die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Das bezieht sich auf die sogenannte Leistungskondiktion. Dabei geht es darum, dass jemand eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat und diese Leistung daher zurückgeben muss. Nach der Vorschrift aus § 812 BGB ist derjenige, der durch eine Leistung auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Heilbronn erstritten.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Rückforderungsanspruch nicht an § 817 BGB scheitere, da diese Vorschrift teleologisch reduziert werde: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“ Die Regelungen des GlüStV seien dazu bestimmt, Spieler zu schützen und das Entstehen von Spielsucht zu verhindern. Eine Rückforderung sei daher nicht ausgeschlossen. Die Ansprüche des Klägers seien zudem nicht verjährt, da er erst im Jahr 2022 beziehungsweise 2023 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe.

„Das Urteil verdeutlicht, dass Verträge über Online-Glücksspiele wie Sportwetten, die gegen nationale Glücksspielgesetze verstoßen, als nichtig angesehen werden und Spieler ihre Einsätze zurückfordern können. Es betont auch, dass Anbieter von Online-Glücksspielen an die nationalen Gesetze gebunden sind, selbst wenn es unionsrechtliche Bedenken gibt“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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