Elternunterhalt – ab 2020 nur noch für Topverdiener ein Problem

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Bisher mussten Abkömmlinge (das sind Kinder, Enkel, Urenkel usw.) regelmäßig Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn diese in einem Alters- und/oder Pflegeheim untergebracht waren und die Kosten für die Heimunterbringung aus ihrem eigenen Vermögen und ihrer Rente nicht vollständig aufbringen konnten. In diesem Fall springt zunächst das Sozialamt ein und kommt für den nicht gedeckten Bedarf auf. Anschließend versucht das Sozialamt, die Beträge von den unterhaltspflichtigen Abkömmlingen einzufordern.

Der Eintritt des Unterhaltsfalls führte regelmäßig zu Streitereien innerhalb der Familie, nicht zuletzt, weil auch das Einkommen des angeheirateten „Schwiegerkindes“ zu berücksichtigen war, was gegebenenfalls zu einer mittelbaren Schwiegerkind-Haftung führte. Diese Regelungen zum Elternunterhalt waren schon immer höchst umstritten, wurden als systemwidrig und extrem ungerecht empfunden. 

Doch ein Großteil der Betroffenen kann bald aufatmen: das Angehörigen-Entlastungsgesetz wird ab Januar 2020 gelten. Ab dann gilt eine neue Einkommensgrenze. Erst ab einem Jahreseinkommen des Abkömmlings von 100.000 € brutto muss künftig gegebenenfalls Elternunterhalt gezahlt werden. Die Regelungen zum Elternunterhalt werden dadurch denen zur Grundsicherung im Alter angeglichen. Das Einkommen eines etwaigen Ehegatten des Abkömmlings spielt dabei für die Frage, ob der Abkömmling überhaupt zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann, keine Rolle! Nur wenn der Abkömmling selbst mit seinem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze liegt, wird für die konkrete Berechnung auch das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt!

Damit dürfte nach unserer Einschätzung in erster Linie die Mittelschicht erheblich entlastet werden. Wer bisher wenig verdiente, musste nämlich ohnehin in der Regel keinen Elternunterhalt zahlen, da grundsätzlich erst ab einem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen in Höhe von 1800 € überhaupt Elternunterhaltszahlungen in Betracht kamen.

Ob der neue Gesetzesentwurf zu mehr Gerechtigkeit führen wird, wird sich zeigen. Beispielsweise dürfte ein Ehepaar, das jeweils 99.000 € Jahresbruttogehalt erzielt, angesichts eines Familieneinkommens in Höhe von 198.000 € brutto pro Jahr wohl sehr viel eher ohne Einbußen seines Lebensstandards in der Lage sein, Elternunterhalt zu leisten als ein Ehepaar, bei dem nur ein Ehegatte als Alleinverdiener ein Jahresbruttogehalt und damit ein Familieneinkommen in Höhe von 101.000 € erzielt. Trotzdem müsste nach den neuen Regelungen wohl nur letzterer entsprechende Forderungen fürchten.

Sollten Sie oberhalb der neuen Einkommensgrenze liegen, heißt das nicht automatisch, dass Sie bei Eintritt des Unterhaltsfalles den vollen Bedarf (oder überhaupt irgendeinen Betrag) zahlen müssen. In diesem Fall sollten Sie sich allerdings dringend rechtzeitig, idealerweise bereits, wenn der Eintritt eines solchen Versicherungsfalles als möglich erscheint, bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Übrigens: In der Vergangenheit gezahlte Elternunterhaltsbeträge können nicht zurückgefordert werden.

Und: Wenn Sie mit Ihrem Einkommen unterhalb der Grenze liegen, müssen Sie wohl auch nicht Ihr Vermögen einsetzen, selbst wenn Sie als Multimillionär nur von Ihren Kapitalerträgen leben. Ob das dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, mag man bezweifeln dürfen.


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