Elternunterhalt: Der individuelle Familienbedarf, der Wohnvorteil als Einkommen

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Fall: Der Vater ist im Pflegeheim und pflegebedürftig. Sein eigenes Einkommen genügt nicht, um die Heimkosten zu decken. Er erhält ergänzend Sozialleistungen. Der Sozialleistungsträger nimmt seine Tochter auf Elternunterhalt in Anspruch. Die Tochter ist verheiratet, hat eigenes Einkommen, das aber geringer ist als das Einkommen ihres Ehemanns und das Paar wohnt in einer ihnen gemeinsam gehörenden schuldenfreien Eigentumswohnung von 80 qm mit 2 TG-Stellplätzen.

Der BGH kommt in der Entscheidung vom 05.02.2014 – Az. XII ZB 25/13 zum Schluss, dass die Tochter leistungsfähig ist.

Der Gebrauchsvorteil des Eigenheims der Ehegatten zählt bei der Tochter anteilig als Einkommen. Der Wohnwert ist aber nicht wie bei einer Fremdvermietung zu bestimmen, sondern nach dem Mietwert, den sich das Ehepaar nach den konkreten fallbezogenen Umständen erspart, sogenannter angemessener Mietwert (BGH, Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12).

Die Leistungsfähigkeit wird auch dann auf der Grundlage des individuellen Familienbedarfs und unter Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis von 10 % ermittelt, wenn der verheiratete Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt. Damit übernimmt der Senat die Berechnungsmethode, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als der Ehegatte verfügt, anwendet (BGH, Urteil vom 28.07.2010, Az. XII ZR 140/07).

Der individuelle Familienbedarf errechnet sich wie folgt, Faustformel:

Familienselbstbehalt 2880,- Euro (Stand 2014) + 45 % des den Familienselbstbehalt übersteigenden Familieneinkommens.

Der sich hiernach errechnete individuelle Familienbedarf wird von den zusammen lebenden Partnern entsprechend dem Verhältnis ihrer anrechenbaren bereinigten Einkünfte getragen.

Soweit die Tochter ihr Einkommen nicht für ihren Anteil am individuellen Familienbedarf einzusetzen hat, ist sie dem Vater unterhaltspflichtig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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