Elternunterhalt muss auch gezahlt werden, wenn kein Kontakt mehr besteht

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Eltern können den Kontakt zu ihren volljährigen Kindern grundsätzlich abbrechen, ohne deshalb im Alter Unterhaltsansprüche gegen sie zu verlieren. Solch ein einseitiger Kontaktabbruch allein ist noch keine „vorsätzliche schwere Verfehlung", die zum Verlust des sogenannten Elternunterhalts führt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem 12.02.2014 in Karlsruhe verkündeten Beschluss entschied.

Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternunterhalt. Laut einer früheren Entscheidung verlieren Eltern diesen Anspruch, wenn sie den Kontakt zu minderjährigen Kindern abbrechen.

Im vorliegenden Fall hatte ein zuletzt pflegebedürftiger Vater 1972 den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen. Der Mann bezog später eine geringe Rente und bestimmte in einem Testament, dass sein Sohn nur „den strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Nachdem der Vater dann in ein Pflegeheim kam, zahlte die Stadt Bremen rund 9000 Euro der Heimkosten. Dem Karlsruher Beschluss zufolge hat die Stadt nun gegenüber dem Sohn Anspruch auf Erstattung.

Laut BGH verletzen Eltern, die den Kontakt zu ihren Kindern abbrechen zwar die vom Gesetz geforderte gegenseitige Pflicht auf "Beistand und Rücksicht". Dies sei aber noch keine „schwere Verfehlung", wenn sie ihre Elternpflichten bis zur Volljährigkeit des Kindes erfüllt haben. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt schulden sie Kindern eine „besonders intensive elterliche Fürsorge". Danach dürften Eltern das „familiäre Band" zu ihren Kindern aber „aufkündigen", ohne den Anspruch auf Unterhalt im Alter etwa bei Heimaufenthalten zu verlieren.

Dass der Vater im nun entschiedenen Fall seinen Sohn auch noch enterbte, ist aus Sicht des BGH keine zusätzliche „Verfehlung". Der Mann habe damit „lediglich sein Recht auf Testierfreiheit" genutzt, heißt es in dem Beschluss weiter.

(BGH Urteil vom 12.02.2014- Az.: XII ZB 607/12)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Unterhaltsrecht

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