Elternunterhalt vermeiden oder reduzieren

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In Zeiten hoher Pflegekosten und immer längerer Lebenserwartung kann die Unterbringung eines pflegebedürftigen Elternteils in einem Pflegeheim schnell kostenintensiv werden. Auch die gesetzliche Pflegeversicherung kann es nicht immer vermeiden, dass erwachsene Kinder für ihre Eltern im Pflegefall finanziell einstehen müssen. Oft klingelt dann das Sozialamt bei den erwachsenen Kindern an.

Doch die elternunterhaltspflichtigen Kinder müssen in dem Zeitpunkt, in dem das Sozialamt sich meldet, selbst leistungsfähig sein. Wenn erwachsene Kinder zu wenig Einkommen oder zu hohe berechtigte Ausgaben haben, tritt Leistungsunfähigkeit ein. Daher ist es für die in Anspruch genommenen Kinder interessant, ein nicht allzu hohes verfügbares Einkommen zu haben bzw. wenn es dennoch vorhanden ist, es durch berechtigte Belastungen in der Höhe zu verringern. 

Zudem steht den elternunterhaltspflichtigen Kindern Schonvermögen zu, z. B. für die eigene Altersvorsorge. Dieses Schonvermögen darf für den Elternunterhalt nicht angetastet werden.

Tipp 1: Achten Sie auf Ihre eigene Altersvorsorge!

Ein auf Elternunterhalt in Anspruch genommenes Kind darf 20 % seines Bruttoeinkommens der primären Altersvorsorge (in der Regel der gesetzlichen Rentenversicherung) und zusätzlich 5 % seines Bruttoeinkommens der sekundären (privaten) Altersvorsorge zu führen. Wenn Sie im Angestelltenverhältnis tätig sind, wird der Arbeitgeber rund 20 % Ihres Bruttoeinkommens in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen. Die anderen 5 % können Sie als laufende Rücklage nutzen, z. B. in Form einer privaten Rentenversicherung, die Sie jeden Monat mit einem Beitrag bezahlen. Wichtig ist, dass diese Rücklage für die private Altersvorsorge auch tatsächlich erfolgen muss. Diese laufende Rücklage, z. B. als Zahlung in eine Rentenversicherung, darf auch nach Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt fortgesetzt werden. D.h., Sie müssen die Zahlungen in die private Rentenversicherung nicht stoppen.

Tipp 2: Bilden Sie Altersvorsorgevermögen!

Das Beste an der privaten Altersvorsorge ist, dass man sie nicht nur für die Zukunft ansparen kann, sondern auch rückwirkend. Berechnen Sie Ihre vergangenen Berufsjahre. Legen Sie das heutige Einkommen zugrunde. Gehen sie dabei von einer Verzinsung von 4 % aus. So können Sie das sogenannte Altersvorsorgeschonvermögen berechnen, das auch gegenüber dem Elternunterhalt unangetastet bleibt.

Tipp 3: Kosten für die eigene, selbstbewohnte Immobilie in Abzug bringen!

Wenn Sie in einem eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung leben, dürfen Sie die bereits laufenden Zins-und Tilgungsraten weiterhin von Ihrem Einkommen abziehen, sodass sich dadurch das – dem Elternunterhalt zur Verfügung stehende – Einkommen vermindert.

Allerdings müssen Sie sich auch den Vorteil des mietfreien Wohnens im Eigentum zurechnen lassen. Dadurch wiederum erhöht sich das zur Verfügung stehende Einkommen des in Anspruch genommenen Kindes.

Achtung Sparfüchse: Wer verschuldet ist, um das eigene Haus abzubezahlen, darf die Kreditraten eines bestehenden Kredits vom Einkommen abziehen. Daher gilt es, Verbindlichkeiten für die Immobilie nicht vorschnell (sonder-)zutilgen. Wenn Sie z. B. eine Lebensversicherung ausgezahlt erhalten, prüfen Sie, ob es wirklich sinnvoll ist, eine Sondertilgung auf den Immobilienkredit zu leisten. Ist es nicht vielleicht besser, in das Altersvorsorgeschonvermögen zu investieren?

Ist die eigene Immobilie renovierungsbedürftig, darf das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind finanzielle Ansparungen für die Modernisierung oder Sanierung der Immobilie bilden. Insbesondere, wenn Haus und Modernisierungswunsch schon vor Inanspruchnahme durch das Sozialamt da waren. Rücklagen, z. B. für ein neues Dach oder eine neue Heizungsanlage, müssen in der Höhe und Notwendigkeit belegt werden. Luxussanierungen dürfen nicht zulasten des Elternunterhalts durchgeführt werden. Es ist sinnvoll, mehrere Kostenvoranschläge von Handwerksbetrieben einzuholen, um gegebenenfalls die Höhe des Sanierungsbedarfs belegen zu können. Ansparungen können dann von dem erwachsenen Kind auf ein eigenes Konto, z. B. monatlich, angespart werden.

Tipp 4: Pflegen Sie Ihren eigenen Lebensstil!

Der eigene Lebensstil des unterhaltspflichtigen erwachsenen Kindes soll erhalten bleiben. Wenn also das unterhaltspflichtige Kind (wohlgemerkt, bevor es vom Sozialamt in Anspruch genommen wird) Konsumgüter, wie z. B. einen Pkw, Einrichtungsgegenstände, Reisen oder Ähnliches, über ein Darlehen finanziert hat, dürfen diese Darlehensraten bei der Elternunterhaltsberechnung abgezogen werden. Hierbei dürfen auch private Darlehen, sofern sie nachgewiesen werden können, berücksichtigt werden.

Tipp 5: Machen Sie Besuchsfahrten geltend!

Kosten für die regelmäßigen Besuchsfahrten zum Elternteil, der im Pflegeheim lebt, können vom Einkommen abgezogen werden. Denn diese Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen und beruhen auf innerfamiliärer Verbundenheit. Zu den Kosten gehören sowohl Spritkosten und gefahrene Kilometer als auch Zugtickets.

Ist der Elternunterhaltsbescheid schon in der Welt, sollte er von Ihnen regelmäßig überprüft werden. Oft ist durch die regelmäßige Erhöhung der Selbstbehalte eine Reduzierung möglich. Auch neue Rechtsprechung seitens des Bundesgerichtshofs bringt oft eine Verbesserung für die Unterhaltspflichtigen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schicken.

Rechtsanwältin Simone Huckert

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin

Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information. Er kann eine anwaltliche Beratung, die auf den individuellen Lebenssachverhalt zugeschnitten ist, nicht ersetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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