Elternzeit-Antrag – Was sollten Sie noch wissen? (7-Wochen-Pflicht – Frist verpasst – und nun?)

  • 1 Minuten Lesezeit

Muss ich immer die 7-Wochen-Frist bei einem Antrag auf Elternzeit beachten?

Nein, das müssen Sie nicht immer.

Ausnahmsweise muss die 7-Wochen-Frist nicht eingehalten werden, wenn die Arbeitnehmerin die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG antreten will und sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Elternzeit nicht rechtzeitig geltend machen kann (vgl. Deutsches Anwalt Office Premium, Jansen, HI517391, Stand: 29.11.2016). Dass diese Ausnahme nur für Mütter gilt, ist nunmehr durch eine Änderung im Gesetzestext klargestellt. Die Elternzeit muss in einem solchen Ausnahmefall innerhalb einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrunds schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. (§ 16 II BEEG)

Andere Beispiele für eine Verkürzung der 7-Wochen-Frist ist eine kurzfristige Adoptionspflege eines Säuglings oder eine schwere Erkrankung der bisherigen Betreuungsperson des Kindes. (vgl. Tillmanns, in Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, § 16 BEEG Rz. 21, Stand: 07.12.2016)

Eine normale Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) genügt jedoch regelmäßig nicht, um die 7-Wochen-Frist zu verkürzen.

HILFE – Ich habe die Frist für die Beantragung der Elternzeit verpasst. Was nun?

Sie verlieren dennoch nicht Ihren Anspruch auf Elternzeit!

Vielmehr verlagert sich der Beginn der Elternzeit um die versäumte Zeit. (vgl. BAG, Urteil v. 17.2.1994, 2 AZR 616/93)

Beispiel

Sie wollen am Montag den 04.09.2017 die Elternzeit beginnen und stellen den Antrag jedoch erst am Montag den 31.07.2017, obwohl Sie die 7 Wochen Frist wahren müssen. Da zwischen dem 31.07.2017 und dem 04.09.2017 nur 5 Wochen liegen, verschiebt sich der Beginn Ihrer Elternzeit um die noch fehlenden 2 Wochen, also auf den 18.09.2017.

Rechtsanwältin Christin Böse


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Christin Böse

Beiträge zum Thema