Endlich - Ehegattenvertretungsrecht - aber nur ein bisschen

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Am 01.01.2022 tritt die große Reform des Betreuungsrechts in Kraft.

Ein Teil ist der neue § 1358 BGB-E, der erstmalig eine gesetzliche Regelung eingeführt, die vielen selbstverständlich scheint - die aber nur legalisiert was bisher rechtswidrig ist.

Ehegatten dürfen sich gegenseitig vertreten, aber ... der Gesetzgeber lässt das nur für wenige Fälle zu: für ärztliche Maßnahmen, wenn der Ehegatte krankheitsbedingt nicht selbst zustimmen kann. 

Es gilt nicht für alle anderen Lebensumstände wie z.B. Überweisungen.

Es handelt sich nur um ein Notvertretungsrechts, das nur einige vorläufige rechtliche Betreuung oder einer einstweiligen Maßregel vermeiden hilft. Es ist aber keine dauerhafte Vorsorgeregelung. 

Bisher mussten Ärzte für Behandlungen bei z.B. dementen Patienten, die keine Vorsorgevollmachten erteilt hatten - in einigen Fällen - bei Gericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anregen.

Dafür existieren auf den Stationen Ankreuzformulare, die bei Bedarf an das Gericht gesendet werden. 

Die neue Regelung gilt aber nicht für nicht Verheiratete oder Getrenntlebende und ist auf drei Monate begrenzt.

Eine Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als vertretungsberechtigte Ehegatten - wie bei Bevollmächtigten -  ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Zudem ist einiges an Bürokratie mit dem Arzt zu erledigen. Dauert die Krankheitssituation an, geht kein Weg an der alten Regelung vorbei, dass es einer gerichtlich angeordneten rechtlichen Betreuung für die bedarf.

Das zukünftige Ehegattenvertretungsrecht kann daher Vorsorgevollmachten nicht entbehrlich machen.

Vielmehr droht es, dass die Schaffung dieses neuen Rechts, die Bereitschaft zur Vorsorge weiter senkt.

Wohlfahrtsverbände, gemeinnützigen Vereinen f fordern seit Jahren die Bevölkerung zu informieren, dass es kein automatisches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten und nahen Verwandten gibt.

Foto(s): P.R. Schulz

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