Beim Streit um die verlorene Vorsorgevollmacht mit dem Betreuer wird der Notar keine Hilfe sein.

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BGH Beschl. v. 24. 5. 2023-V ZB 22/22 (LG Traunstein Beschl. v. 25. 4. 2022 -1 T 1452/21)

Der Sachverhalt:

Im Jahr 2004 erteilte der Ehemann seiner Frau eine General- und Vorsorgevollmacht, die auch eine Ausfertigung erhielt. 

Darin hatte er bestimmt, dass die Frau auf Verlangen eine weitere Ausfertigung erhalten solle, wenn sie glaubhaft versichert, dass ihre Ausfertigung abhandengekommen ist und die Vollmacht nicht widerrufen wurde. 

Im Oktober 2004 wurde dann ein Betreuer für den Vollmachtgeber bestellt, der 2007 den Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht erklärte und die Frau aufforderte, ihre Ausfertigung herauszugeben. 

Im Mai 2021 beantragte die Frau beim Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Der Notar lehnte den Antrag ab. 

Der BGH entschied nun: 

  • Wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde verliert und glaubhaft versichert, dass die Ausfertigung abhandengekommen ist und die Vollmacht nicht widerrufen wurde, darf der Notar eine weitere Ausfertigung nur dann verweigern, wenn er Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf hat. Wenn der Widerruf der Vollmacht evident unwirksam ist, muss der Notar jedoch eine weitere Ausfertigung ausstellen.


  • Im Falle einer General- oder Vorsorgevollmacht kann der Betreuer des Vollmachtgebers die Vollmacht widerrufen. In diesem Fall ist der Widerruf für den Notar in dem Verfahren auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten regelmäßig auch dann nicht evident unwirksam, wenn versichert wird, dass der Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfasst.


  • Der Notar kann die Wirksamkeit eines ihm zur Kenntnis gelangten Widerrufs nicht prüfen, da ihm nur beschränkte Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung führt zu dem Merksatz: Ein Vollmachtdokument verbrieft die Befugnisse des Bevollmächtigten und hat beim Nachweis der Bevollmächtigungen eine ähnliche Rolle wie ein Fahrzeugbrief  zum Nachweis des Eigentums am KFZ.

Denn die Zweitbeschaffung beider Dokumente ist mit Hindernissen gepflastert.


Foto(s): ASRA unter Verwendung von Firefly

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