Energy2day GmbH und Voltera – Kündigung ignoriert? Abschlussrechnung fehlt? Preiserhöhung wirksam?

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Energieanbieter gibt es viele, doch Kunden sollten beim Abschluss eines neuen Strom- oder Gasvertrages nicht nur auf die Preise achten. In den letzten Monaten hat sich die Energy2day GmbH laut unzufriedener Kunden dadurch hervorgetan, dass Kündigungen ignoriert, Abschlussrechnungen nicht erstellt und über Preiserhöhungen nicht informiert bzw. Abschläge ohne Vorankündigung erhöht vom Konto der Kunden abgebucht wurden. Die Energy2day GmbH hat Ihren Sitz in der Seeholzenstraße 12 in 82166 Gräfelfing. Hier fällt zunächst auf, dass es sich dabei um dieselbe Anschrift wie die der mivolta GmbH handelt, welche in der Vergangenheit bereits durch diverse Verbraucherbeschwerden aufgefallen ist. Über die Rechte der Verbraucher bei Verträgen mit der mivolta GmbH hatten wir bereits in folgendem Rechtstipp informiert:

mivolta GmbH - Vertrag widerrufen, kündigen und anfechten!


Anderer Name - gleiche Probleme?

Auffällig ist nicht nur, dass das Design der Websites beider Unternehmen ungewöhnlich ähnlich gestaltet ist, sondern dass die Bewertungen auf den einschlägigen Portalen eine große Ähnlichkeit zu denen der mivolta GmbH aufweisen.

Auf Trustpilot oder auch Check24 überwiegen die negativen Bewertungen mittlerweile. Die meisten Bewertungen auf Trustpilot bemessen die Energy2day GmbH mit einem Stern:


(siehe: https://de.trustpilot.com/review/portal.energy2day.de)


Auch die von der Energy2day GmbH betriebene Marke "Voltera" schneidet mit einer Gesamtbewertung von 1,3 sogar noch schlechter ab:

(siehe: https://de.trustpilot.com/review/www.voltera.de)


Kundenbewertungen: Preiserhöhung, fehlende Erreichbarkeit, keine Abrechnung

Die Probleme, über die sich die Kunden beschweren, sind vielzählig. Abrechnungen werden nicht erstellt, ein sich daraus möglicherweise ergebendes Guthaben nicht ausgezahlt. Stattdessen werden die Abschläge durch intransparente Preiserhöhungen gerne auch mal um das dreifache erhöht. Möchte man den Kundenservice kontaktieren, ist dieser nicht erreichbar. Die Kunden beklagen, dass weder auf Telefonanrufe noch auf E-Mails von der Energy2day GmbH geantwortet wird. Dies führt so weit, dass sogar Kündigungen ignoriert werden oder sich an vertraglich festgelegte Laufzeiten nicht gehalten wird. Viele Kunden fühlen sich deshalb offensichtlich machtlos:

(siehe: https://de.trustpilot.com/review/portal.energy2day.de)


Vertrag unwirksam?

Ein Vertragsschluss über Telefon führt grundsätzlich nicht zu einem wirksamen Strom- oder Gasliefervertrag. Dafür sorgt § 41b EnWG, denn dieser schreibt vor, dass Energielieferverträge der Textform bedürfen. Telefonische Verträge sind also formunwirksam und damit nichtig. Diese Regelung gilt seit dem 27.07.2021. Seit diesem Datum können Energielieferverträge nicht mehr telefonisch geschlossen werden.


Widerruf möglich?

Darüber hinaus steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (also z.B. Verträgen über Telefon, Internet, E-Mail) ein Widerrufsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden kann. Sollte eine Widerrufsbelehrung außerdem nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, verlängert sich die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts auf maximal ein Jahr und 14 Tage. In manchen Fällen kann ein Widerruf daher auch noch nach der grundsätzlich geltenden 14-Tages-Frist möglich sein.


Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht

Möchte der Energielieferant eine Preisänderung vornehmen, kann er dies grundsätzlich einseitig tun, wenn dies vertraglich vereinbart ist und er den Kunden rechtzeitig darüber informiert. Das Recht zur Preiserhöhung kann aber auch durch sogenannte Preisgarantien oder Preisfixierungen ausgeschlossen sein. Außerdem muss die Preiserhöhung transparent und leicht verständlich sein. So muss z.B. der Anlass sowie der Umfang der Preisänderung erkennbar werden. Der Kunde muss spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung über die Preiserhöhung informiert werden. Wird hiergegen verstoßen, ist die Preiserhöhung grundsätzlich unwirksam, was bedeutet, dass der Vertrag zu den vorherigen Konditionen fortbesteht.

Im Falle einer Preiserhöhung durch den Energieversorger steht dem Kunden außerdem ein Sonderkündigungsrecht zu. Hierdurch kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das gilt auch, wenn eigentlich noch eine längere Vertragslaufzeit vereinbart ist.

Eine Kündigung muss Ihnen der Versorger innerhalb von einer Woche bestätigen.


Anspruch auf Abschlussrechnung und Guthaben

Kunden haben gem. § 40c EnWG außerdem einen Anspruch auf eine Abschlussrechnung, die spätestens sechs Wochen nach dem Endabrechnungszeitraum dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss. Ähnliches gilt für die Guthabenauszahlung. Der Energielieferant hat das Guthaben entweder mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder innerhalb von zwei Wochen vollständig auszuzahlen.


Verträge widerrufen und sonderkündigen

Wenn Sie einen geschlossenen Vertrag rückgängig machen (Widerruf) oder wegen einer Preiserhöhung kündigen wollen (Sonderkündigung), dann könnte ein entsprechendes Schreiben wie folgt lauten:

Name: [Ihr Name]

Anschrift: [Ihre Anschrift]

Kundennummer: [Ihre Kundennummer]

Ort, Datum

Widerruf/ Sonderkündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich meinen womöglich mit Ihnen geschlossenen Vertrag widerrufen | wegen der Preiserhöhung zum [Datum einfügen] kündigen.

Bitte senden Sie mir eine schriftliche Widerrufsbestätigung | Kündigungsbestätigung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen zu und teilen mir den Zeitpunkt der Beendigung mit.

Ich wünsche keine weitere Kontaktaufnahme Ihrerseits zum Zweck der Rückwerbung.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

Wenn Sie Ihre Daten eingesetzt haben, schicken Sie ein solches Schreiben am besten mit einem Nachweis an den Anbieter (z.B. per Einschreiben mit Rückschein). Sie können die Erklärung auch zusätzlich per E-Mail abgeben, was z.B. für einen Widerruf grundsätzlich auch ausreichend ist.

Erhalten Sie keine Rückmeldung oder keine zufriedenstellende Antwort, können Sie einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens beauftragen um Ihre Rechte prüfen zu lassen


Benötigen Sie Hilfe?

Sollten Ihre Eigenbemühungen scheitern, können Sie sich gerne an uns wenden. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen eine Überblick zu Ihren Rechten und prüfen die Erfolgsaussichten.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/strom-strom-sparen-stromsparen-7600360/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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