Enterben wegen Erbunwürdigkeit? Was Sie dazu wissen müssen

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Durch Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages kann man seine eigene Erbfolge selbst gestalten, und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen, wer den eigenen Nachlass erben soll. Doch was ist zu tun, wenn jemand bestimmtes gerade nichts erhalten soll? Kann man eine Person enterben? Und wenn ja, wie geht das?

In diesem Rechtstipp erfahren Sie:


  • Ob man einen gesetzlichen Erben testamentarisch enterben kann

  • Ob man einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil entziehen kann

  • Wie man den Pflichtteil reduzieren kann

  • Was Erbunwürdigkeit ist

  • Was man als Erbe gegen eine Enterbung tun kann


Kann man einen gesetzlichen Erben testamentarisch enterben?


Enterbung heißt, dass ein gesetzlicher Erbe durch den Erblasser testamentarisch nicht begünstigt wird, also von dessen Vermögen im Erbfall nichts erhält. Dies lässt sich ganz einfach erreichen, in dem man diese Person im Testament unerwähnt lässt. Eine explizite Enterbung oder Begründung ist nicht erforderlich, steht aber jedem frei.

Wird ein gesetzlicher Erbe auf diese Weise aus der Erbfolge ausgeschlossen, fällt sein Erbteil an seine eigenen gesetzliche Erben. Wer das verhindern will, muss die Enterbung auf die Abkömmlinge des Enterbten explizit ausdehnen. So weit, so einfach. Allerdings ist damit noch nicht gewährleistet, dass der Enterbte wirklich „keinen Pfennig“ aus dem Vermögen des Erblassers erhält. Denn gesetzliche Erben erster Ordnung (Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel, Urenkel) haben einen Pflichtteilsanspruch. Und dieser bleibt auch bei einer expliziten Enterbung bestehen.

Ein enterbter Ehegatte hat außerdem (je nach Güterstand) weiterhin den Anspruch auf Zugewinnausgleich.


Kann man einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil entziehen?


Der Erblasser kann testamentarisch zwar eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbfolge bestimmen. Das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben erster Ordnung bleibt aber bestehen, und kann nicht willkürlich durch den Erblasser verändert werden. Binnen eines Jahres ab Erbfall kann jeder gesetzliche Erbe erster Ordnung diesen Anspruch geltend machen.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings möglich, dass ein Erbe seinen Pflichtteilsanspruch verliert. Dies kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden:


aErbverzicht

Erbverzicht ist nicht dasselbe wie Erbausschlagung!

Erbausschlagung heißt, dass man auf sein Erbteil verzichtet (etwa, weil dieses überschuldet ist), und stattdessen den Pflichtteil fordert.

Erbverzicht hingegen heißt, dass man seinen Status als gesetzlicher Erbe freiwillig aufgibt! Dies umfasst dann auch das Pflichtteilsrecht. Ein Erbverzicht ist nur in Form eines notariell beglaubigten Vertrags zwischen Erblasser und Erben möglich.


b) Pflichtteilsentzug 

Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte grober Verfehlungen im Sinne von § 2333 BGB schuldig gemacht hat, kann er seinen Pflichtteilsanspruch verlieren. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet, oder sonst ein schweres Vergehen oder Verbrechen an diesem verübt hat. Begründet der Erblasser in seinem Testament eine totale Enterbung inklusive Pflichtteilsentzug mit § 2333 BGB, kann dies rechtswirksam sein.

Der Erbe kann allerdings dagegen Klage einreichen.

Ist keine der genannten Lösungen gangbar, hat der Erblasser nur die Möglichkeit, auf verschiedenen Wegen zu versuchen, die Pflichtteile seiner Erben zu reduzieren.



Wie kann man den Pflichtteil reduzieren?


Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses im Erbfall.

Wenn der Erblasser also sein Vermögen bereits zu Lebzeiten unter seinen Wunscherben verteilt, (sog. Vorweggenommene Erbfolge), reduziert sich mit dem Gesamtwert des Nachlasses auch der Pflichtteil.

Wichtig ist, frühzeitig mit dem Verteilen anzufangen, denn für Schenkungen, die weniger als 10 Jahre vor Erbfall getätigt wurden, haben die gesetzlichen Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Was ist Erbunwürdigkeit?


Erbunwürdigkeit kann nicht testamentarisch durch den Erblasser erklärt werden, sondern kann durch ein Gericht festgestellt werden, wenn bestimmte, in den §§ 2339 ff BGB festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise Fälschung oder Unterschlagung des Testaments, Beeinflussung oder Verhinderung der Testamentserrichtung durch Gewalt oder Bedrohung durch einen Erben.

Um eine Erbunwürdigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, muss der Erbenstatus des betreffenden Erben per Klage angefochten werden. Klageberechtigt sind alle Erben, die durch die Erklärung der Erbunwürdigkeit einen Vorteil hätten.

Die Klage muss binnen eines Jahres beim zuständigen Gericht eingehen. Die Frist beginnt, sobald ein Erbe vom Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes erfährt.

Wird die Erbunwürdigkeit festgestellt, bewirkt dies den rückwirkenden Verlust aller Erb- und Pflichtteilsansprüche des Schuldigen.


Was kann man als Erbe gegen seine Enterbung tun?


Wenn ein Erbe durch testamentarische oder vertragliche Bestimmungen vom Erbe ausgeschlossen wird, kann er das Testament oder den Vertrag anfechten. Hierzu muss er nachweisen, dass der Vertrag oder das Testament unwirksam ist, beispielsweise weil der Erblasser bei Errichtung des Testamentes nicht testierfähig war, das Dokument formell ungültig ist, o.ä.

Für eine solche Klage ist es ratsam, sich mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen.


Wenn Sie einen Weg suchen, einen Erben von der Erbfolge auszuschließen, oder Ihren Status als Erbe verteidigen wollen, wenden Sie sich einfach per Telefon, E-mail oder Kontaktformular an mich und schildern Sie mir Ihren Fall!


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