Erbverzicht – Was ist das und wofür ist es gut?

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Gleich vorweg: Erbverzicht ist etwas anderes als Erbausschlagung!

Die Erbausschlagung ist eine Entscheidung, die jeder Erbe im Erbfall treffen kann, wenn er aus irgendwelchen Gründen sein Erbe nicht antreten will.

Ein Erbverzicht ist eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Erben, in der der Erbe gegen Abfindung auf seinen Erbenstatus verzichtet. Ein Erbverzicht kann auch als Bedingung in einem Schenkungsvertrag vereinbart werden.

Im vorliegenden Rechtstipp erfahren Sie:


  • Was ein Erbverzicht bewirkt

  • Wie man einen Erbverzichtsvertrag errichtet 

  • Was der Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht ist

  • Wann ein Erbverzicht sinnvoll ist

  • Ob man einen Erbverzicht widerrufen kann


Was bewirkt ein Erbverzicht?


Der Erbverzicht ist das Gegenstück zur vorweggenommenen Erbfolge und gleichzeitig das einzige Mittel zur sicheren totalen Enterbung im deutschen Erbrecht; Erblasser und Erbe einigen sich darauf, dass der Erbe im Voraus auf seine Erbberechtigung verzichtet, und stattdessen eine einmalige Abfindung erhält. Im Erbfall – also beim Tode des Erblassers – ist dieser Erbe dann von der Erbfolge ausgeschlossen, und nicht Teil der Erbengemeinschaft. Dies gilt, sofern nicht explizit im Verzichtsvertrag anders geregelt, auch für dessen Abkömmlinge. Die Erbquote der übrigen Erben erhöht sich dementsprechend.


Wie errichtet man einen Erbverzichtsvertrag?


Ein Erbverzichtsvertrag muss wechselseitig (also einvernehmlich) zwischen dem Erblasser und einem seiner gesetzlichen Erben geschlossen werden. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist, dass beide Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsfähig (also volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte) sind.

Der Vertrag wird schriftlich festgehalten, und muss durch einen Notar beglaubigt werden. Er muss die Namen und Anschriften der Vertragspartner, sowie deren datierte Unterschriften tragen, und muss genau besagen, dass der Erbe auf seinen Erbenstatus verzichtet, und welche Gegenleistung er dafür erhält. Idealerweise sollte auch daraus hervorgehen, wer die anfallenden Kosten (Notargebühren plus Steuern) trägt. Ansonsten ist der Vertrag inhaltlich frei nach Belieben der Vertragspartner zu gestalten.


Was ist der Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht?


Eine vollständige Enterbung ist nach deutschem Erbrecht ohne Erbverzicht nicht möglich, da gesetzliche Erben immer einen Pflichtteilsanspruch besitzen.

Ein Pflichtteilsverzicht kann, wie der Erbverzicht, als Vertrag zwischen Erblasser und Erbe geregelt werden. Wird ein Erbe testamentarisch nicht begünstigt, und verzichtet auf seinen Pflichtteil, ist er damit vollständig enterbt, seine Nachkommen sind jedoch weiterhin erbberechtigt. Bei einem Erbverzicht ist dies nicht der Fall, da dieser sich auch auf die Nachkommen erstreckt.

Bei Erbverzicht verliert der Verzichtende automatisch auch seinen Pflichtteilsanspruch.


Wann ist ein Erbverzicht sinnvoll?


Der Erbverzicht eignet sich nur eingeschränkt als Mittel zur Enterbung, da er einvernehmlich sein muss. Der Erbe wird aber nur zustimmen, wenn die Abfindung mindestens seinem Pflichtteil entspricht. Sinnvoll ist der Erbverzicht aber beispielsweise dann, wenn man ein Unternehmen vererben und dessen Aufsplittung vermeiden möchte. Auch kann der Erbverzicht im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als Vertragsbedingung funktionieren: Ein Erbe erhält sein Erbteil vorzeitig als Schenkung, und gibt als Gegenleistung seinen Erbenstatus auf. Auch kann unter Umständen durch einen Erbverzicht gegen Abfindung (z.B. in Höhe des gesetzlichen Erbteils) einem absehbaren Erbenstreit vorgebeugt werden.


Kann man einen Erbverzicht widerrufen?


Ein Erbverzicht kann, da er ein wechselseitig bindender Vertrag ist, nur durch beide Vertragspartner gemeinsam widerrufen werden. Ein einseitiger Rücktritt ist nicht möglich.

Dementsprechend ist eine Änderung oder Widerrufung des Vertrages nur denkbar, solange der Erblasser noch lebt und geschäftsfähig ist.

Wenn ein Vertragspartner sich verweigert, nicht geschäftsfähig oder aber tot ist, kann nur noch durch eine Anfechtungsklage gegen den Erbverzichtsvertrag vorgegangen werden.

Eine solche muss beim zuständigen Nachlassgericht mit einer stichhaltigen Begründung eingereicht werden. Mögliche Begründungen sind u.a. Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, Drohung oder Täuschung durch den Vertragspartner, oder Sittenwidrigkeit der Vertragsbedingungen.


Mehr zum Thema Erbverzicht erfahren Sie hier.


Wenn Sie einen Erbverzichtsvertrag aufsetzen oder anfechten möchten, beraten wir Sie gerne.

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