Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsalls schließt Entgeltzahlung aus

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Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch dann erneut für bis zu weitere sechs Wochen Lohn bezahlen, wenn dieser während oder im Anschluss an eine vorherige Erkrankung aus einem anderen Grund erkrankt, sich etwa im Anschluss an eine Bronchitis den Arm bricht?

Das Bundesarbeitsgericht sagt nein!

In einer Entscheidung vom 11.12.2019 (Az. 5 AZR 505/18) stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungs-anspruch entsteht also nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Das Urteil ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer immer dann von Interesse, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund verschiedener Krankheiten in einem engen zeitlichen Zusammenhang arbeitsunfähig ist.

Wird ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erneut krank, ist Arbeitgebern anzuraten, genauer hinzusehen: Nur dann entsteht ein neuer Lohnfortzahlungs-anspruch des Arbeitnehmers, wenn die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der weiteren Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Dabei ist es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Sache des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die erste Arbeitsverhinderung im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Verhinderung bereits beendet war. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung befreit.

Arbeitnehmer sollten ihrerseits beachten, dass ihnen trotz Attestierung einer erneuten Erkrankung dann kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Es ist dann von einer die Entgeltzahlung ausschließenden Einheit des Verhinderungsfalls auszugehen.

BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18


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