Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Ist ein Arbeitnehmer „infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft“, so hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird er wegen derselben Erkrankung aber erneut arbeitsunfähig, so hat er einen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung (von abermals höchstens sechs Wochen) nur dann, wenn er vor dem erneuten krankheitsbedingten Ausfall mindestens sechs Monate lang nicht infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Was aber, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nach einigen Monaten eine weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Ursache/Krankheit hinzukommt? Besteht dann erneut ein Entgeltfortzahlungsanspruch?

Nein – so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2019 (Az. 5 AZR 505/18):

„Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.“

Um einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit zuvor geendet hatte. Anderenfalls liegt ein so genannter „einheitlicher Verhinderungsfall“ vor mit der Konsequenz, dass ein (erneuter) Entgeltfortzahlungsanspruch nicht besteht.

Was können wir für Sie tun?
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der an Sie geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Gerne berate und unterstütze ich Sie als Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht!

Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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