Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst aufgrund nicht bestandener Prüfung - sofortiger Verlust des Beamtenstatus?

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Auszubildende, die sich im Vorbereitungsdienst zur Laufbahnbefähigung befinden, werden in der Regel als Beamte auf Widerruf eingestuft (§ 4 Beamtenstatusgesetz).

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist einzig zur Ausbildung gedacht und kann übrigens bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit beendet werden. Eingeschränkt wird diese Regelung jedoch zumindest dadurch, dass den Beamten auf Widerruf die Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst zu beenden.

Sollte jedoch eine verpflichtende Prüfung (Zwischen-, Modul- oder Abschlussprüfung) im Vorbereitungsdienst nicht bestanden werden und ein regulärer Widerholungsversuch ist auch nicht mehr vorgesehen, führt dies immer zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

In einem solchen Fall einer endgültig nicht bestandenen Prüfung entschieden die Verwaltungsgerichte bislang regelmäßig, dass Eilverfahren gegen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgelehnt und die geltend gemachte Einwände gegen bspw. die Bewertung der Prüfung keine Beachtung fanden. Den aus dem Vorbereitungsdienst Entlassenen blieb nur der Weg, gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage einzureichen und in einem oftmals langwierigen Verfahren abzuwarten, ob – bei rechtwidriger Prüfungsentscheidung – ein weiterer Prüfungsversuch zugestanden oder die Prüfung als bestanden gewertet wurde. Erst nach Beendigung dieses Verfahrens bestand dann auch die Möglichkeit, die Ausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf fortzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber entschieden, dass den von der Entlassung Betroffenen der einstweilige  Rechtsschutz nicht kategorisch versagt werden darf. Die Verwaltungsgerichte werden sich in Zukunft näher damit auseinanderzusetzen haben, ob nicht eventuell dahingehend entschieden werden muss, dass Betroffene auch direkt wieder in das Beamtenverhältnis zurückkehren können. Dies triff insbesondere bei Prüfungsentscheidungen zu, die offensichtlich fehlerhaft sind.

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