Entlassung eines Beamtenanwärters – charakterliche Mängel

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Die charakterliche Eignung ist nach dem Art. 33 Abs. 2 GG ein wichtiges Kriterium für die Einstellung in den Polizeidienst. Die Ernennung zum Polizeibeamten (insbesondere auf Lebenszeit) ist gesetzlich in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen geregelt und hängt von der Eignung des Anwärters ab. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein wertender Akt. Dieser kann gerichtlich voll überprüft werden, ob der Begriff verkannt wurde oder ob sachwidrige Erwägungen angestellt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die charakterliche Eignung als ein Unterfall der persönlichen Eignung und als eine wertende Einschätzung über Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung auf (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17.16). Dazu zählt die Rechtsprechung auch Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Integrität, Gehorsamkeit. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung werden sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten der betroffenen Person berücksichtigt.

 Wenn ein Polizeianwärter Videos im Internet veröffentlicht und auf diesen ein betrügerisches Verhalten darlegt, ist er für den Polizeidienst charakterlich nicht geeignet und darf entlassen werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2019 - VG 28 L 157.19).

Während seines Vorbereitungsdienstes bei der Berliner Kriminalpolizei stellte ein Polizeianwärter ein Video auf YouTube und zeigte, wie man Starbucks "über das Ohr hauen kann". Während seiner Bestellung gab er vor, mit dem Geschäftsführer zu telefonieren und berief sich auf Absprachen mit ihm. Danach ging er ohne zu bezahlen. Das Video wurde in den sozialen Medien verbreitet und sorgte für Empörung. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ ihn der Polizeipräsident in Berlin.

Dagegen reichte der Polizeianwärter einen Eilantrag bei Gericht ein. Das VG Berlin wies den Eilantrag zurück. Der Polizeianwärter habe nämlich durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Es fehle an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst. Das Argument der grundrechtlich geschützten "künstlerischen Tätigkeit" ließ das Gericht beim Werben für eine solche Tat im Internet nicht gelten.

Wie der – bislang nicht rechtskräftige – Fall zeigt, reichen schon kleine Verfehlungen, um aus dem schwachen Status eines Beamten auf Widerruf oder gar Beamten auf Probe entlassen zu werden. Es kommt entscheidend auf den Einzelfall und den jeweiligen Sachverhalt an. 



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