Entleiher – Leih Dir meine Arbeitskraft!
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Zeitarbeit, Leiharbeit, Personalleasing – verschiedene Bezeichnungen beschreiben dasselbe Arbeitsmodell: Ein Unternehmen "leiht" sich für bestimmte Projekte oder bei besonders guter Auftragslage Arbeitskräfte.
Entleiher: Gesetzliche Grundlagen
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt seit 1972 die Rahmenbedingungen für ein entgeltliches „Verleihen“ von Arbeitskräften. Es findet jedoch nur auf die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern Anwendung. Es gilt nicht für Fälle, in denen zwischen nahestehenden Unternehmen oder innerhalb eines Konzerns Arbeitnehmer ausgeliehen werden, um etwa Kurzarbeit oder betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden. Gewerbliche Zeitarbeitsfirmen unterliegen zum Schutz der entliehenen Arbeitskräfte strengen Kontrollen und dürfen nur mit einer vom Landesarbeitsamts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erteilten Zulassung tätig werden. Maßgeblich für den regelrechten Siegeszug des Zeitarbeitsmodells war die Gesetzesänderung von 2004: Durften Arbeitnehmer bis dahin höchstens zwei Jahre in demselben Unternehmen eingesetzt werden, wurde dies damit zeitlich unbegrenzt möglich.
Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher
An einer Zeitarbeitsvereinbarung sind stets drei Parteien beteiligt: die Zeitarbeitsfirma (Verleiher), der Arbeitnehmer und das Einsatzunternehmen (Entleiher). Den eigentlichen Arbeitsvertrag schließen Zeitarbeitsfirma und Arbeitnehmer. Er folgt den allgemeinen Arbeitsvertragsregeln: Die Zeitarbeitsfirma verpflichtet sich zur Arbeitslohnzahlung, der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung. Im Überlassungsvertrag (§ 12 AÜG) vereinbaren dann die Zeitarbeitsfirma und das Einsatzunternehmen, wie und zu welchen Konditionen der Arbeitnehmer bei ihm tätig werden soll. Das Einsatzunternehmen zahlt das vereinbarte Entgelt an die Zeitarbeitsfirma, die eine geeignete Arbeitskraft auswählt und zum Einsatz schickt. Nur wenn diese beiden Verträge vorliegen, geht die Rechtsprechung von echter Arbeitsüberlassung aus (LAG München, 07.12.2004, Az.: 6 Sa 1235/03). Zwischen Arbeitnehmer und Einsatzunternehmen besteht - für manche vielleicht überraschend – jedoch kein Vertrag.
Arbeitnehmerrechte und Pflichten
Auch ohne Vertrag hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher Rechte und Pflichten. Die Pflicht zur Arbeitsleistung erfüllt er jedoch nicht beim Arbeitgeber, sondern im Einsatzbetrieb des Entleihers, so dass er während der Überlassung seinem Weisungsrecht unterliegt und ihm gegenüber zur arbeitsrechtlichen Sorgfalt verpflichtet ist. Im Gegenzug kann er verlangen, vollständig im Einsatzbetrieb eingegliedert zu arbeiten und dabei den eigenen Arbeitnehmern des Entleihers gleichgestellt zu sein. Die gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung erstreckt sich von den Arbeitsbedingungen bis hin zum Entgelt (Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, 29.12.2004, Az.: 1 BvR 2283/03).
Ist der Arbeitsvertrag unwirksam, weil z.B. die behördliche Zulassung der Zeitarbeitsfirma fehlte, schützt § 10 AÜG den Arbeitnehmer: Laut Gesetz liegt dann ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Entleiher vor, mit der Folge, dass dieser für den neuen Angestellten auch rückwirkend Lohn und Sozialversicherungsabgaben zahlen muss.
Entleiher: Zeitarbeitsfirma und Einsatzbetrieb
Die Zeitarbeitsfirma entrichtet für den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge und muss im Überlassungsvertrag für seine Gleichstellung im Einsatzbetrieb sorgen. Unzulässig sind Verbote oder Vermittlungsprovisionen, die dem Entleiher die Einstellung des Arbeitnehmers nach Ende der Überlassungszeit erschweren oder sie verhindern (BGH, 03.07.2003, Az.: III ZR 348/02). Die Zeitarbeitsfirma haftet nur für die Auswahl eines geeigneten Arbeitnehmers, nicht für dessen Leistung selbst. Der Entleiher stellt den Arbeitsplatz zur Verfügung und muss die Gleichbehandlung beachten. Rechtsprechung und § 14 AÜG lassen nur bei der Mitbestimmung Unterschiede zu: Weil Zeitarbeiter nicht Arbeitnehmer des Entleihers werden, haben sie dort kein Mitbestimmungsrecht etwa bei der Betriebsratswahl (BAG, 10.03.2004, Az.: 7 ABR 49/03).
(MIC)
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Rechtstipps zu "Entleiher" | Seite 7
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24.03.2011 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte„… , nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden …“ Weiterlesen
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20.12.2010 Rechtsanwalt Torsten Klose„… betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher …“ Weiterlesen
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16.12.2010 Rechtsanwalt Daniel Moelle LL.M. oec.„… nun die gesetzliche Regelung des § 9 Nr. 2 AÜG zur Anwendung, das Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen …“ Weiterlesen
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31.08.2010 Gabriele Weintz, anwalt.de-Redaktion„… den Entleiher des Anhängers und gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der der Anhänger versichert war, auf Ersatz der durch den Anhänger verursachten Schäden an seinem Auto. Dem Entleiher war bekannt …“ Weiterlesen
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11.10.2007 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion„… von der Zeitarbeitsfirma, die sie vermittelt. Neben der Möglichkeit, die Tätigkeit eines Leiharbeiters jederzeit flexibel beenden zu können ist ein entscheidender Vorteil für die "entleihenden" Unternehmen …“ Weiterlesen