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Entschädigung für Empfänger von Krediten in Schweizer Franken

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Das Oberste Handelsgericht hat im Juni 2014 ein Urteil in dem Verfahren gefällt, das der kroatische Verbraucherschutzbund (savez udruga Potrošač) gegen acht kroatische Banken wegen der Verletzung kollektiver Interessen und Rechte der Kreditempfänger angestrengt hat. Darin wurden die kollektiven Rechte und Interessen der Verbraucher, der Kreditempfänger, festgestellt, und zwar dadurch, dass die beklagten Banken, außer der beklagten Sberbank d.d., bei der keine Verletzung festgestellt wurde, bei den Kreditabkommen der Verbraucher unlautere Bedingungen benutzten.

Dabei handelt es sich um Bedingungen – nach denen ein regelmäßiger Zinssatz vereinbart wurde, der auf einseitigen Beschluss der Bank variabel ist – über die nicht im Einzelnen verhandelt wurde. Das heißt, dass die beklagten Banken während der Verhandlungen und des Abschlusses des Vertrags die Verbraucher nicht über alle notwendigen Parameter ausreichend informiert haben, aufgrund derer sie durch umfassende Information hätten brauchbare Beschlüsse fassen können. Daraus folgte eine Ungleichheit bei den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, was bedeutet, dass das Risiko von ansteigenden Unkosten aus Gründen des Kurswechsels des Schweizer Franken gänzlich auf die Kreditempfänger abgewälzt wurde.

Mit dem besagten Urteil wird den beklagten Banken auferlegt, die besagten Bedingungen mit dem variablen Zinssatz nicht mehr zu verwenden und ihnen wird ferner verboten, in Zukunft auf solche oder ähnliche Weise zu verfahren.

Um jedem einzelnen Verbraucher den erlittenen Schaden zu ersetzen, den er durch die Inanspruchnahme des Kredits in Schweizer Franken erlitten hat, ist er berechtigt, ein individuelles Verfahren auf Schadensersatz einzuleiten. Dieses Recht kann er gerade aufgrund des vorgenannten Urteils des Obersten Wirtschaftsgerichts realisieren, in dem die vertraglichen Bestimmungen über einen variablen Zinssatz in allen Kreditverträgen, die bei den beklagten Banken abgeschlossen wurden, für nichtig erklärt werden, wo der Kredit in Schweizer Franken bewilligt worden war und bei denen Bestimmungen über einen variablen Zinssatz angewandt wurden, außer bei der beklagten Sberbank d.d.

Dabei muss in der Klage der genaue Betrag angeführt werden, um den der Verbraucher geschädigt wurde bzw. um wie viel genau der Betrag höher ist, den der Verbraucher für die Abzahlung des Kredits im Vergleich zu dem Betrag gezahlt hat, den er hätte zahlen müssen, wenn kein variabler Zinssatz vereinbart worden wäre.

Ebenfalls ist von Bedeutung, dass sich das genannte Urteil nur auf die Verträge der Verbraucher bezieht bzw. auf den Kreditvertrag, den eine natürliche Person, die außerhalb ihrer Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder professionellen Tätigkeit handelt, mit der Bank abgeschlossen hat.

Von Bedeutung sind auch die Änderungen des Gesetzes über Verbraucherkredite, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind – durch die alle Banken bis zu diesem Datum in allen Kreditverträgen, unabhängig vom Datum, wann der Vertrag abgeschlossen worden war, den Zinssatz anpassen und im Kreditvertrag selbst die variablen Elemente klar und unzweideutig definieren mussten –, aufgrund derer der variable Zinssatz ausgerechnet und die ferner bei allen zukünftigen Kreditverträgen der Verbraucher angewandt werden.

Der Europäische Gerichtshof hat sein Urteil bei ähnlichen Forderungen gefällt, die vor den nationalen Gerichten anderer europäischer Mitgliedstaaten aufgetaucht sind. So hat in dem spanischen Fall „Caja de Ahorros“ von 2008 der Verbraucherschutzverband der Bankkunden die spanische Sparkasse verklagt, weil sie die vertraglichen Bedingungen in den Kreditverträgen angewandt hat, in denen ein variabler Zinssatz auf einseitigen Beschluss der Bank vereinbart worden war, was er für unredlich erklärte. Das Gericht hat beschlossen, dass das nationale spanische Gericht die besagte Bestimmung für nichtig erklären darf, sofern es feststellt, dass sie unredlich bzw. unklar, unverständlich oder nicht leicht augenfällig ist und dass über sie nicht im Einzelnen verhandelt wurde.



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