Entschädigung nach der Fluggastverordnung trotz Streiks?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wichtige Entscheidung des LG Frankfurt am Main für Reisende!

Anmerkung zur Entscheidung des LG Frankfurt am Main – Urt. v. 30.01.2020, Az. 2-24 O 117/18

Wie in unserem Beitrag „Ansprüche des Reisenden bei Reisemängeln und Flugverspätung“ nachzulesen, hat ein Fluggast bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch von bis zu 600,- EUR nach Art. 7 der Fluggast-VO.

Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO vorliegen.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

  • Schlechtes Wetter
  • Blitzschlag
  • Streik.

Bei einem Streik, wie beispielsweise vor kurzem von der Ufo (Unabhängige Flugbegleiter-Organisation – kurz UFO e. V. ) für die Lufthansa angekündigt, haben Reisende nicht nur mit Problemen am Flughafen zu kämpfen, sondern auch damit, ob Sie von der Fluggesellschaft oder vom Reiseveranstalter etwas erstattet bekommen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main gibt den Reisenden mehr Hoffnung etwas von Ihren Kosten erstattet zu bekommen. Folgendes wurde entschieden:

Passagiere haben einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um den Flugausfall zu verhindern.

Im Tarifstreit zwischen dem Billigflieger Ryanair und der Pilotengewerkschaft Cockpit im August 2018, hat letztere zu Streiks aufgerufen. Dies hatte zur Folge, dass zahlreiche Flüge gestrichen werden mussten und Reisende im Ungewissen hinsichtlich der Kosten waren.

Damit der Ausschluss nach der Fluggastrechteverordnung hinsichtlich außergewöhnlicher Umstände in Form eines Streiks greift und die Fluggesellschaft keine Entschädigungszahlungen zu leisten hat, muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass der Flugausfall nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können.

Eine Airline kann grds. dazu angehalten sein, von anderen Fluggesellschaften Flugzeuge zu chartern. Dies hat Ryanair im besagten Fall nicht getan, sodass für Ryanair trotz des Pilotenstreiks keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorgelegen hätten, die eine Haftung der Airline nach der Fluggastrechteverordnung ausschließen würden.

Den Reisenden steht deshalb eine Entschädigung zu.

Das entscheidende an dem Urteil ist, dass Fluggesellschaften bei sog. außergewöhnlichen Umständen wie Streiks etc. nicht pauschal auf diese verweisen können, sondern nachweisen müssen, dass mit Ihren personellen, materiellen und finanziellen Mitteln ein Flugausfall nicht habe vermieden werden können.

Dass Urteil des LG Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob Berufung zum Oberlandesgericht erfolgt.

Sie sind/waren betroffen? Loibl Law hilft Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Loibl

Beiträge zum Thema