Entschädigungsleistungen bei Mehrfachversicherungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Klauseln über Entschädigungsgrenzen bei Mehrfachversicherung wirksam

Das OLG Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 28.03.2012 Az. 5 U 378/11-54, die Klauseln in Hausratsversicherungsbedingungen, mit denen der Versicherungsanspruch bei vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch bei Mehrfachversicherungen auf diese begrenzt bleibt, für wirksam erachtet.

Die Klägerin des Verfahrens unterhielt für ihren Hausrat aus nicht näher bezeichneten Gründen zwei voneinander unabhängige Hausratversicherungen. Der Vertrag mit der Beklagten sah die folgende Regelung vor:

„Bestehen für versicherte Sachen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß §§ 12 oder 19 Nr. 3 aus diesem Vertrag in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre."

Nach § 19 Nr. 3 c) VHB 92 ist die Entschädigung von Schmuck, der außerhalb der dort definierten Stahlschränke oder sonstiger verschlossener Behältnisse verwahrt wird, auf insgesamt 40.000 DM - also 20.451,68 EUR- begrenzt.

Der Klägerin wurde aus ihrer Wohnung Schmuck entwendet, den sie in ihrem Nachttisch aufbewahrt hatte. Der Gesamtschaden belief sich auf ca. 60.000 EUR. Der Schaden wurde beiden Versicherern angezeigt und - nach Ablehnung im Rahmen der Regulierung - gerichtlich geltend gemacht. Der andere Versicherer wurde rechtskräftig zur Zahlung von 25.000 EUR verurteilt und hat diese Summe auch ausgeglichen.

Die daraufhin von der Klägerin gegenüber der Beklagten weitergeführte Klage scheiterte.

Nach Ansicht des Senats sind die Entschädigungsgrenzen wirksam vereinbart worden. Weder seien sie intransparent noch würde die Regelung, dass bei Mehrfachversicherungen die Wertgrenzen weiter gelten, den Versicherungsnehmer unangemessen belasten.

Die Entscheidung ist in juristischer Hinsicht aufgrund der vorliegenden Formulierung der Versicherungsbedingungen richtig, da die Entschädigungsgrenzen unter den zutreffenden Überschriften deutlich in den AVB ausgewiesen wurden. Das Problem lag vielmehr in der Vertragssituation der Klägerin, so dass sich die Frage nach einem Beratungsverschulden stellen könnte.

Grundsätzlich sichert eine Hausratversicherung eine Sachgesamtheit - nämlich den Hausrat des Versicherungsnehmers - gegen diverse Risiken ab. Dass das Risiko doppelt abgesichert wird, ist versicherungstechnisch nicht gewünscht. Warum hier dennoch zwei parallele Versicherungen für das gleiche Risiko bestanden, erschließt sich aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen nicht. Da es sich bei der Hausratversicherung aber um eine Schadenversicherung handelt, ist der Entschädigungsanspruch jedenfalls durch den Betrag des Gesamtschadens gedeckelt, § 78 Abs. 1 VVG. Probleme gab der vorliegende Sachverhalt aber deshalb, weil der Vertrag wie üblich für Schmuck und Bargeld eine absolute Entschädigungsgrenze festsetze, sofern diese nicht gesondert gegen Diebstahl gesichert waren. Diese Entschädigungsgrenzen sind für viele Versicherungsnehmer im Schadenfall überraschend, werden von der Rechtsprechung aber als wirksam angesehen. Letztendlich folgt die Einschränkung auch daraus, dass ein Versicherer das Diebstahlsrisiko eines aus Bargeld oder Schmuck bestehenden größeren Vermögenswerts ohne gesonderte Sicherungsmaßnahmen nicht versichern würde. In der Vergangenheit waren daher in vielen Versicherungsverträgen Schmuck und Bargeld, das außerhalb eines Tresors ausgewahrt wurde, nach dem Wortlaut vom Versicherungsschutz ausgenommen, was allerdings zu weiteren versicherungsrechtlichen Problemen - verhüllte Obliegenheiten - führen konnte. Daher hätte der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch der Abschluss einer Exzedentenversicherung nicht genütz, da dann eine andere, sicherere Verwahrart vorgeschrieben worden wäre.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.