Schutz einer Erfindung als Gebrauchsmuster: Sind Verfahren weiterhin vom Schutz ausgeschlossen?

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Entscheidung Bundespatentgericht Mitt 2016, 467 „Verfahrens-Gebrauchsmuster – Feldmausköderstation“

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in dieser Entscheidung zwar festgestellt, dass der aktuell bestehende Ausschluss von Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz nicht verfassungswidrig ist, jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Tatsächlich wurde die Rechtsbeschwerde auch beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt und ist dort anhängig.

Das BPatG verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die Gesetzesbegründung zur Schutzausschlussregelung des § 2 Nr. 3 GebrMG (vgl. Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) mit Gesetzesbegründung BIPMZ 1990, 161, 195, 197), die hierzu ausführt:

„Die Öffnung des Gebrauchsmusterschutzes soll allerdings dort ihre Grenze haben, wo das ungeprüfte Schutzrecht Gebrauchsmuster die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde und der Gebrauchsmusterschutz aufgrund seiner dann mangelnden Bestandskraft ins Leere ginge. Diese Grenze wäre nach Ansicht des Rechtsausschusses bei den Verfahrenserfindungen überschritten.

Tatsächlich müssten eingetragene ungeprüfte „Verfahrensgebrauchsmuster“, die – wegen Fehlens von Zeichnungen oder von Darstellungen chemischer Formeln – von Dritten in keiner Weise auch nur einigermaßen zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang überprüft werden könnten, zu einer erheblichen Marktbeunruhigung führen, die insbesondere wegen des von den beteiligten Kreisen dargelegten mangelnden Bedürfnisses des Gebrauchsmusterschutzes für derartige Erfindungen nicht vertretbar wäre.“

Anmerkung

Bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den BGH können somit Verfahrensgebrauchsmuster (als Neuanmeldung oder Abzweigung aus Verfahrenspatenten) hinterlegt und mit Aussetzungsantrag anhängig gehalten werden. Falls der BGH entscheiden sollte, dass der Ausschluss von Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz doch verfassungswidrig sein sollte, würden schutzfähige Verfahren nicht nur wie bisher dem Patentschutz sondern auch dem kostengünstigeren und schnell eintragbaren Gebrauchsmusterschutz zugänglich gemacht.


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