Gebrauchsmuster: So schützen Sie Ihre Idee!
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Gebrauchsmuster?
- Voraussetzungen für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters
- Was kann man nicht als Gebrauchsmuster schützen lassen?
- Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent
- Welche Kosten entstehen für einen Gebrauchsmusterschutz?
- Was ist ein Löschungsverfahren gegen ein Gebrauchsmuster?
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Ein Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen. Man kann es neben einem Patent für Erfindungen eintragen lassen, die sich vom Stand der Technik abheben und wirtschaftlich nutzbar sind. Gebrauchsmuster sind verglichen mit Patenten günstiger und rascher zu bekommen.
Die Anmeldung bzw. Eintragung als Gebrauchsmuster erfolgt auf Grundlage des Gebrauchsmusterschutzgesetzes, kurz GebrMG. Sie bietet für Erfindungen einen wirksamen und gegenüber anderen Markenschutzrechten deutlich schnelleren Schutz.
Voraussetzungen für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters
Um ein Gebrauchsmuster für eine Erfindung anmelden zu können, müssen folgende sachlichen Kriterien erfüllt sein:
Neuheit: Ein Gebrauchsmuster gilt als neu, wenn es zum Anmeldungszeitpunkt noch nicht bekannt ist. Es darf nicht schon schriftlich zugänglich oder im Inland benutzt worden sein. Durch die Neuheitsschonfrist darf man allerdings binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung ein Gebrauchsmuster anmelden, ohne dass es dieses Kriterium verletzt.
Erfinderischer Schritt: Die Innovation muss einen erfinderischen Schritt umfassen. Das bedeutet, die Erfindung darf sich für den Fachmann nicht in auf der Hand liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Gewerbliche Anwendbarkeit: Eine Idee erfüllt diese Voraussetzung, wenn das Gebrauchsmuster auf irgendeinem Gebiet verwendet werden kann. Es geht also um die praktische Verwertung.
Was kann man nicht als Gebrauchsmuster schützen lassen?
Nicht alle Erfindungen kann man als Gebrauchsmuster anmelden. Voraussetzung ist, dass die Erfindung technischer Natur ist. Folgendes kann beispielsweise nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden:
Spezielle Arbeits- und Herstellungsverfahren
Methoden wie Spielregeln oder Lehrmethoden
Theorien und Entdeckungen
Tierarten und Pflanzensorten
Biotechnische Erfindungen
Baupläne und Schnittmuster
Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent
Das Gebrauchsmuster gilt aus juristischer Sicht als die „kleine Schwester“ des Patents. Es ist besonders für weniger komplizierte Erfindungen geeignet, wenn die Schutzwirkungen möglichst schnell eintreten oder die Kosten geringgehalten werden sollen. Mit einem Gebrauchsmuster wird – ebenso wie mit einem Patent – eine Erfindung geschützt, wobei es sich jedoch nur um einen technischen Gegenstand handeln darf.
Das Gebrauchsmuster besitzt dieselben Schutzrechte wie ein Patent, ist jedoch billiger und schneller zu erreichen. So wird ein Gebrauchsmuster schon ungefähr 2-3 Monate nach der Anmeldung eingetragen und veröffentlicht, während ein Patentverfahren im Durchschnitt zwei bis zweieinhalb Jahre dauert.
Im Gegensatz zum Patent werden beim Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren die inhaltlichen Schutzvoraussetzungen nicht kontrolliert. Es handelt sich daher um ein ungeprüftes Schutzrecht.
Während die Schutzdauer eines Patents bei bis zu 20 Jahren ab der Anmeldung liegt, gilt der Gebrauchsmusterschutz zunächst drei Jahre lang und kann auf maximal zehn Jahre ausgedehnt werden. Man bezeichnet das Gebrauchsmuster daher oft auch als kleines Patent.
Zum Gebrauchsmuster kann man Erfindungen aus sämtlichen Bereichen der Technik anmelden. Anders als bei der Patentanmeldung können keine Verfahren eingetragen werden, da man sie nicht konkret darstellen kann.
Erleichtertes Verfahren
Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters ist sein verkürztes Eintragungsverfahren: Beim Gebrauchsmuster wird die Erfindung vom Patentamt nur einer eingeschränkten Prüfung unterzogen. Nur formale Gesichtspunkte werden geprüft, also ob es sich beispielsweise um eine nicht als Gebrauchsmuster schutzfähige Erfindung (z. B. ein Verfahren) handelt.
Eine Überprüfung, ob die rechtlichen Anforderungen für eine Erfindung und die Neuartigkeit erfüllt sind, findet nicht bereits im Eintragungsverfahren statt, wie dies etwa beim Patent der Fall ist.
Mit der Eintragung verleiht das Gebrauchsmuster seinem Rechtsinhaber eventuell nur ein Scheinrecht. Erst im Streitfall, also bei einer Verletzungsklage oder im Löschungsverfahren, findet eine Überprüfung dahingehend statt, ob der Gegenstand auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Folglich bietet das Gebrauchsmuster einen im Vergleich zum Patent geringeren Schutz.
Hinweis: Deshalb sollte man sich vor der Beantragung des Gebrauchsmusters über den aktuellen Stand der Technik informieren. Hierfür kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Technischen Informationszentrum und anderen Patentinformationszentren die ausliegenden Druckschriften für das betroffene technische Gebiet einsehen.
Doppelt eingetragen hält besser
Im deutschen Recht schließen sich Gebrauchsmuster und Patent aber nicht aus, sondern ergänzen sich. Mit einer Doppelanmeldung sowohl als Gebrauchsmuster als auch als Patent lässt sich der größtmögliche gewerbliche Schutz erzielen.
Wird etwa festgestellt, dass eine Erfindung nicht patentfähig ist, so kann sie gleichwohl wirksam als Gebrauchsmuster geschützt werden. Mit der sogenannten Abzweigungsmöglichkeit kann der Tag einer früheren Patentanmeldung entsprechend auf eine erst später beantragte Gebrauchsmusteranmeldung übertragen werden.
Welche Kosten entstehen für einen Gebrauchsmusterschutz?
Wenn man ein Gebrauchsmuster anmelden will, kommen amtliche Gebühren auf einen zu, die das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erhebt. Folgende Gebühren fallen für einen Gebrauchsmusterschutz an:
Gebührenart | Euro |
Anmeldegebühr für Gebrauchsmuster (elektronisch) | 30 € |
Anmeldegebühr für Gebrauchsmuster (Papierform) | 40 € |
Aufrechterhaltungsgebühr nach 3 Jahren | 210 € |
Aufrechterhaltungsgebühr nach 6 Jahren | 350 € |
Aufrechterhaltungsgebühr nach 8 Jahren | 530 € |
Löschungsantrag für Gebrauchsmuster | 300 € |
Wenn man bei der Gebrauchsmusterrecherche Hilfe durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Anspruch nimmt, muss man mit zusätzlichen Kosten rechnen. So ist eine Gebühr von 250 Euro zu entrichten, wenn das DPMA bei der Anmeldung oder auch später eine Gebrauchsmusterrecherche gemäß § 7 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) durchführen soll.
Ein Rechtsanwalt kann über eine gewissenhafte Recherche hinaus die Erstellung der Schutzrechtsunterlagen übernehmen und für die fristgerechte Anmeldung des Gebrauchsmusters sorgen. Für diese juristische Unterstützung fallen zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren an.
Was ist ein Löschungsverfahren gegen ein Gebrauchsmuster?
Bei der Eintragung werden bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen überprüft. Erst wenn es zu einem Löschungsverfahren kommt, wird geklärt, ob das geschützte Gebrauchsmuster tatsächlich eine Neuheit darstellt und einen erfinderischen Schritt beinhaltet. Es handelt sich also um eine nachgeschaltete Prüfung.
Ein Löschungsverfahren dient dazu, sich gegen Ansprüche aus einem Gebrauchsmuster zu wehren. Jedermann kann einen kostenpflichtigen Löschungsantrag für ein bestehendes Gebrauchsmuster stellen. Dieser wird mit einer schriftlichen Begründung aufgenommen und sorgfältig geprüft.
Man kann z. B. dann einen Löschungsantrag einreichen, wenn der Verdacht besteht, dass die eigentlich geforderten sachlichen Kriterien nicht erreicht werden. Ebenso begründet wäre der Antrag, wenn ein Gebrauchsmuster in Wahrheit geistiges Eigentum eines anderen ist und gegen dessen Willen eingetragen wurde.
Das Verfahren kann zur Folge haben, dass ein Gebrauchsmuster beschränkt oder auch vollständig gelöscht wird. Die unterlegene Partei muss im Anschluss auch die Kosten der Gegenseite tragen.
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