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Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Konsum von Cannabis und Alkohol rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Beschluss vom 30.05.2016, Aktenzeichen: 3 L 382/16.NW, entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist, wenn man ein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt hat.

Im vorliegenden Fall wurde beim Antragssteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe angeordnet. Diese ergab, dass der Antragssteller zuvor Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (0,54 Promille) konsumiert hatte. Nachdem der Landkreis Bad Dürkheim hiervon Mitte April 2016 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller am 10. Mai 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erwiesen.

Dagegen erhob der Antragssteller Widerspruch und er ersuchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt wies den Eilantrag jedoch ab. Nach Ansicht der Richter seien die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen offensichtlich rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften sei bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt würden. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen für die Annahme fehlender Fahreignung seien vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung gegeben.


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