Entziehung der Fahrerlaubnis wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bei 0,60 Promille?

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Rechtstipp vom 21.09.2018

Das AG Mönchengladbach hat in seinem Beschluss vom 19.02.2018 ausgeführt, dass eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,60 Promille bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls nicht zur Begründung einer relativen Fahruntüchtigkeit ausreicht.

Ausgangsfall war, dass der Beschuldigte beim rückwärtigen Ausparken einen Unfall verursacht hatte. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte bereits gegen Mittag ein Bier und gegen 16.00 Uhr noch ein weiteres Bier getrunken hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. 

Nach dem AG Mönchengladbach reicht die Tatsache allein, dass der Beschuldigte einen Unfall mit einer BAK von 0,60 Promille verursacht hatte nicht aus, um die Anforderungen für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen anzunehmen. 

Der Unfall, der sich beim rückwärtigen Ausparken ereignete und zu einer Kollision führte, die auf eine eher geringfügige Alkoholisierung zurückzuführen war, konnte nicht festgestellt werden, sodass der Antrag der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) zurückgewiesen wurde. 

Beschluss des AG Mönchengladbachs vom 19.02.2018

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


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