Entzug der Approbation bei Straftaten

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Bezirksregierung Köln ordnete gegen einen niedergelassenen Arzt die vorläufige Entziehung der Approbation wegen des Vorwurfs von Straftaten an. 

Seine berufsrechtliche Klage gegen das vorläufig Entziehung der Approbation blieb beim Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg (Az.: VG Köln 9.1.18, 7 K 6082/15).

Müssen Ärzte nun die vorläufige Entziehung bzw. die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation fürchten, sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO (Bundesärzteordnung) bestimmt dazu wie folgt:

„(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 

1.

gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,

2.

nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,

3.

Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

4.

sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder

5.

sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“

Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsgerichtliche Maßnahmen, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einen Arzt die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen. 

Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht Köln von der Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Arztes aus. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, dass der Arzt seine eigenen finanziellen Interessen über die Belange Dritter stellen würde. Demnach sei die zuständige Bezirksregierung bereits während des laufenden Strafverfahrens zur vorläufigen Berufsuntersagung berechtigt. 

Fazit: Wenn gegen einen Arzt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, müssen die berufsrechtlichen Konsequenzen zwingend beachtet werden!

Denn nach § 6 BÄO kann die Bezirksregierung auch das vorläufige Ruhen der Approbation anordnen, sodass es schnell zu einer Existenzgefährdung bei dem Betroffenen kommen kann. 

Diese Anordnung kann bereits ergehen

  • bevor überhaupt eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt,
  • die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung oder der Erlass eines Strafbefehls reichen aus.

Gerne stehe ich für beratende Tätigkeiten zur Verfügung; sprechen oder schreiben Sie an! 

Dipl.-Jur. A. Riemann-Uwer


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Anja Riemann-Uwer LL.M.

Beiträge zum Thema