Erbe im Ausland: Welches Recht ist anwendbar? Wo wird die Erbschaft abgewickelt?

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Erbe im Ausland

Das Erbe im Ausland kann eine komplexe Angelegenheit sein, bei der mitunter Fragen zum anwendbaren Recht und den international zuständigen Gerichten auftreten. 

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat deswegen das Ziel, Klarheit in diesen Fragen zu schaffen. 

Als Rechtsanwalt, der seine Doktorarbeit über genau dieses Thema verfasst hat und seit Jahren auf dem Gebiet tätig ist, gebe ich Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick über die EuErbVO und erläutere, wie das anwendbare Recht und die internationalen Gerichtszuständigkeiten bei einem Erbe im Ausland beurteilt werden.

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I. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die EuErbVO trat im August 2015 in Kraft und gilt seitdem in den meisten EU-Mitgliedstaaten. Sie soll das Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlichen und insoweit Rechtsunsicherheit verringern.

1. Anwendungsbereich: Erbe im Ausland

Die EuErbVO gilt vor allem für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU. Dazu zählen Erbfälle, bei denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hatte, Rechtswahlen getroffen wurden oder Teile des Nachlasses im Ausland liegen.

2. Grundsatz der Einheitsregel

Gemäß der EuErbVO kommt grundsätzlich das Recht des Landes zur Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das anwendbare Recht bestimmt dann die gesamte Erbfolge, unabhängig von der Lage der Vermögenswerte.

3. Rechtswahl

Die EuErbVO ermöglicht es dem Erblasser aber auch, das anwendbare Erbrecht durch eine Rechtswahl zu bestimmen. Eine solche Wahl kann ein Erblasser sowohl in einer letztwilligen Verfügung als auch in einem Erbvertrag treffen. Dabei muss die Rechtswahl im Einklang mit den öffentlichen Ordnungen des am stärksten verbundenen Landes stehen.

II. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Unterdessen ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte neben dem anwendbaren Recht von besonderer praktischer Bedeutung. Denn diese Frage entscheidet darüber, wo die Erbschaft abgewickelt wird. Die EuErbVO enthält hierfür klare Regeln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.

1. Grundsatz des gewöhnlichen Aufenthalts

In aller Regel ist das Gericht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig und kann über alle erbrechtlichen Fragen entscheiden.

2. Alternativer Gerichtsstand

Die EuErbVO sieht einen alternativen Gerichtsstand vor, wenn der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Land hatte. In diesem Fall kann auch das Gericht des Landes, in dem sich Vermögenswerte befinden, über die Erbschaftsangelegenheiten entscheiden.

3. Zuständigkeit nach Rechtswahl

Wenn der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat, die mit einem bestimmten Land verbunden ist, kann das Gericht dieses Landes zuständig sein, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.

Fazit zum Erbe im Ausland

Dank der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) herrscht mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei Erbfällen im Ausland. Die Einheitsregel und klare Regeln zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte schaffen Rechtssicherheit in der EU. Wenn Sie mit einem Erbe im Ausland konfrontiert sind, sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen, der Ihnen bei der Anwendung des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit der Gerichte unterstützt.

Foto(s): © 2023

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