Erbe nicht dem Zufall überlassen – Vererben mittels Testament oder Erbvertrag

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Ein Erbstreit kann die Harmonie einer Familie dauerhaft gefährden. Daher sollte man schon zu Lebzeiten Vorkehrungen treffen, um einen Familienzwist zu verhindern. Das Erbrecht bietet hierzu unterschiedliche Möglichkeiten von sogenannten Verfügungen von Todes wegen:

Testament

Die bekannteste Form der letztwilligen Verfügung ist das Testament. Das Testament kann unter normalen Umständen auf zwei Arten errichtet werden: Entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder vor dem Notar erklärt zur Niederschrift.

Eigenhändig geschrieben

Wer das Testament selbst errichten möchte, muss strenge Formvorschriften beachten, damit das Testament wirksam ist. So muss das Testament nach deutschem Testamentsrecht eigenhändig geschrieben sein. Der Erblasser darf also keine Schreibmaschine oder einen Computer verwenden. Zudem muss er das Testament am Ende auch mit seinem Namen unterschreiben. Die Verwendung von Spitznamen ist zwar möglich, birgt aber rechtliche Risiken. Um das zu vermeiden und die Identifikation zu erleichtern, sollte der Erblasser das Testament nicht nur mit Nachnamen, sondern auch mit Vornamen unterschreiben. Das Gesetz sieht vor, dass der Erblasser auch Ort und Datum der Errichtung angegeben „soll“. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, ist eine Datums- und Ortsangabe zwar nicht zwingend notwendig. Sie kann aber spätere Unklarheiten beseitigen. Das gilt besonders, wenn mehrere Testamente existieren. So können sich aus einem jünger datierten Testament Änderungen an einem früheren Testament ergeben oder gar dessen Unwirksamkeit.

Zur Niederschrift

Eine andere Variante ist die Möglichkeit, das Testament zur Niederschrift vor dem Notar zu erklären. Auch kann der Erblasser eine Schrift übergeben, die sogar verschlossen sein kann und nicht von ihm stammen muss. Allerdings fallen hierbei die Gebühren für die Tätigkeit eines Notars an.

Gemeinschaftliches Testament

Eine Besonderheit ist das sogenannte Ehegattentestament oder unter Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament. Dieses kann ein Ehegatte handschriftlich aufsetzen und unterschreiben und der andere Ehegatte muss lediglich auch unterschreiben, damit das Testament für beide Ehegatten wirksam ist. Enthält das Ehegattentestament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, zum Beispiel, weil sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben einsetzen, dann ist der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Ehepartners an das Testament gebunden. Das heißt, die Ehegatten können nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ein wechselbezügliches Ehegattentestament widerrufen. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet sein und dem anderen – noch lebenden – Ehegatten zugehen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Erblasser zu seinen Lebzeiten mit den Erben geschlossen wird. Der Erbvertrag muss in Anwesenheit aller vor einem Notar geschlossen werden. Der Erbvertrag ist bindend, das heißt, der Erblasser kann diesen nicht einseitig kündigen. Das hat zur Folge, dass er keine anderweitige widersprechende Verfügung von Todes wegen treffen kann. Allerdings bleibt der Erblasser frei, mit seinem Vermögen zu seinen Lebzeiten zu tun und zu lassen, was er möchte. Der Vertragserbe kann lediglich nach dem Tod des Erblassers unter Umständen erbvertragsschädigende Schenkungen, die mit der Absicht getätigt wurden, den Vertragserben zu schädigen, wieder herausverlangen.

Besonders belastend ist für die Beteiligten im Erbfall auch, wenn ein Rechtsstreit ausbricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine Schiedsklausel in das Testament aufzunehmen, damit etwaige Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V. unterstellt werden. Dies sorgt dafür, dass Verfahren mit stark mediativem Charakter und ausschließlich von hierauf spezialisierten Juristen in relativ kurzer Zeit Streitigkeiten entschieden werden, statt dass diese unter Umständen viele Jahre oder Jahrzehnte durch die Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu führen sind. In Kostenhinsicht sind diese Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit regelmäßig nicht teurer als ein Erbstreit in erster Instanz.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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