Erbeinsetzung zugunsten von Pflegekräften

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Es stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit Pflegekräfte, die sich teilweise über Jahre für das Wohl von Pflegebedürftigen kümmern, von diesen als Erben eingesetzt werden können.

Grundsätzlich kann jeder seiner privaten Pflegekraft, Haushaltshilfe oder etwa der Nachbarin, die sich jahrelang engagiert gekümmert hat, im Testament etwas zukommen lassen.

Auch wenn die vertraute Pflegekraft des ambulanten Pflegedienstes am Ort vom Erblasser als Erbe bedacht wird, müsste sich seine Familie ebenfalls mit der Entscheidung abfinden. Nicht nur private Helfer, sondern auch die Profis von ambulanten Pflegeunternehmen dürfen problemlos erben.

Ganz anders sieht es aus, wenn die gepflegte Person im Alten- oder Pflegeheim lebt und das dort angestellte Personal zu Erben bestimmt. Eine solche testamentarische Verfügung ist in der Regel unwirksam. Dafür sorgen die Heimgesetze der Bundesländer respektive § 14 des bundesweiten Heimgesetzes. Das strenge Verbot hebelt sogar den Grundsatz der Testierfreiheit aus. Weder die stationären Profi-Pfleger noch der Heimträger oder die Heimleitung dürfen im Testament bedacht werden. Das gilt selbst für die Kinder des Heimleiters oder die Ehefrau eines Heimmitarbeiters.

Bei jeder testamentarischen Verfügung sollte aber immer bedacht werden, dass gegebenenfalls pflichtteilsberechtigte Erben, wie z. B. die Kinder des Erblassers, nicht enterbt werden. Dies ist der Fall, wenn die Pflegekraft den gesamten Nachlass erhalten soll oder die Pflichtteilsberechtigten weniger als ihren Pflichtteil bekommen sollen.

Es ist somit auf die rechtssichere Gestaltung des Testamentes zu achten, um spätere Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Gerne stehe ich hier mit Rat und Tat zur Seite.

Wenn Sie weitere Fragen zur Erbeinsetzung von Pflegekräften haben oder wissen möchten, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!


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