Immobilienerben sparen durch dieses Urteil viel Geld

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Wer eine Immobilie aus einer Erbengemeinschaft verkauft, musste bisher darauf Einkommensteuer zahlen, wenn er innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren die Immobilie mit Gewinn weiterverkaufte. Dank einer neuen Entscheidung der obersten Finanzrichter ändert sich das nun. Das geht aus einem Urteil hervor, das das oberste deutsche Finanzgericht am 17. Januar 2024 veröffentlicht hat (Az.: 26.09.2023 - IX R 13/22).

Folgender Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde: 

Eine aus drei Erben bestehende Erbengemeinschaft hatte unter anderem mehrere Immobilien geerbt. Einer der Erben kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilie.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft, da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen.

Die Richter am BFH kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft gar keine Anschaffung darstelle. Daher liege auch kein Veräußerungsgeschäft vor, für das Einkommensteuer fällig werden könnte. Außerdem betont der BFH, dass eine Erbengemeinschaft nicht mit einer Personengesellschaft wie etwa einer KG gleichzusetzen sei – für Beteiligungen daran gelten andere Regeln.

Das Urteil ist für viele Immobilienerben von hoher Relevanz. Wichtig ist aber, dass im vorliegenden Fall die Anteile an einer Erbengemeinschaft gekauft wurden und nicht unmittelbar die Anteile an einer Immobilie, was zu einer anderen steuerrechtlichen Bewertung führen kann.

Sollten Sie Fragen zu Immobilien im Nachlass haben oder Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schon einmal verteilen wollen, stehe ich Ihnen für in diesem Zusammenhang stehende erbrechtliche und steuerliche Fragen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich von Ihnen zu hören.

Hans-Peter Rien
Rechtsanwalt



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