Die Erbengemeinschaft und die Steuer

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Die große Mehrheit der Erben findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei und mehr Erben wieder. Nur 20 % der Nachlässe gehen an Alleinerben. In diesem Kontext stellt sich oftmals die Frage, wann Erbschaftsteuern  oder andere Steuerarten anfallen und wer sie zahlen muss.

Die Erbengemeinschaften selbst sind mangels Rechtsfähigkeit nicht steuerpflichtig. Die Erbschaftsteuer fällt deshalb bei jedem Erben individuell an. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von dem Steuerwert des Nachlasses, der Erbquote des Miterben sowie dessen persönlichen steuerlichen Bedingungen ab. So steht Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu, Kindern 400.000 Euro und Enkelkindern 200.000 Euro. Wichtig zu wissen: Liegt der Wert der eigenen Erbquote nicht über dem jeweiligen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Erben müssen das Finanzamt informieren

Zunächst muss der einzelne Erbe das Finanzamt über die Erbschaft informieren – und zwar in einem formlosen Schreiben innerhalb von drei Monaten ab dem Erbfall. Wichtig zu wissen: Auch die Freibeträge entbinden einen Erben oder eine Erbin nicht von ihrer Pflicht, das zuständige Finanzamt über die Erbschaft oder Schenkung in Kenntnis zu setzen. Auch wenn zum Vermögen Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören, müssen sich die Erben beim Finanzamt melden. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen man auf die Meldung an das Finanzamt verzichten kann. Zum Beispiel dann, wenn ein deutsches Gericht  das Testament eröffnet, was in den meisten Fällen anzunehmen ist.

Wer die Erbschaft an das Finanzamt meldet, muss nicht gleich Erbschaftsteuern zahlen, sondern erst dann, wenn das Finanzamt den Erben dazu auffordert. Zunächst prüft der Fiskus den Sachverhalt, sobald er die Mitteilung vorliegen hat. Zeigt sich hierbei, dass der Wert der Erbschaft  unter dem Steuerfreibetrag liegt, fordert das Finanzamt zumeist keine Erbschaftsteuererklärung. 

Keine Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Immobilie durch Erben

Normalerweise werden Nachlassimmobilien veräußert und der Erlös nach Ausgleich der Nachlassschulden des Verstorbenen unter den Miterben gemäß ihren Erbquoten geteilt. Doch oft übernehmen die Immobilie  ein oder mehrere Miterben gegen Ausgleichszahlung an die übrigen Erben. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Auch fallen für die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben dann keine Gebühren beim Grundbuchamt an, wenn die Umschreibung innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers beantragt wird. 

Spekulationsfrist beachten

Der Verkauf einer Immobilie durch eine Erbengemeinschaft kann auch einkommensteuerrechtliche Konsequenzen haben. Zum Beispiel dann, wenn der Verkauf vor Ablauf der geltenden Spekulationsfrist von zehn Jahren erfolgt. Für die Fristberechnung kommt es nicht auf den Tag des Erbfalls, sondern den Tag des Erwerbs durch den Erblasser an. Mit anderen Worten: Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Erbfall nicht neu zu laufen. Wichtig zu wissen: Die 10-jährige Spekulationsfrist gilt, wenn der Erblasser die Immobilie vermietet hatte. Bei weniger als zehn Jahren wird die Wertsteigerung der Immobilie im Vergleich zum Erwerbspreis versteuert. Bei Selbstnutzung der Immobilie durch den Erblasser gilt eine verkürzte Frist von zwei Jahren nach dem Kauf. Da die Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren erheblich waren, ist es grundsätzlich ratsam, die Immobilie so lange zu behalten, bis die Spekulationsfrist abgelaufen ist, da ansonsten  der Veräußerungsgewinn versteuert werden muss.

Einkommensteuern aus Mieteinnahmen und Unternehmensgewinnen

Falls aus der geerbten Immobilie Mieteinnahmen fließen, die die Ausgaben übersteigen, fallen für die Erben der Eigentümergemeinschaft Einkommensteuern an – und zwar entsprechend der eigenen Erbquote. Dasselbe gilt für Gewinneinkünfte eines zur Erbengemeinschaft gehörenden Betriebes. Bei drei Erben muss zum Beispiel jeder 33,3 Prozent der Gewinne versteuern. Für diese Einkünfte gibt die Erbengemeinschaft eine „Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte“ ab. Dadurch kann das Finanzamt den individuellen Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Bei Steuerhinterziehung des Erblassers ist akuter Handlungsbedarf

Nach dem Tod des Erblassers können den oder die Erben mitunter auch böse Überraschungen erwarten. Eine davon können Steuernachforderungen des Fiskus sein, weil der Erblasser zum Beispiel Steuern hinterzogen hat. Wichtig zu beachten: Die Erben treten in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein und schulden die Steuern als Gesamtschuldner. Die Erben sind verpflichtet so schnell wie möglich offene Steuererklärungen abzugeben oder Nachmeldungen zu fertigen, wenn Sie feststellen, dass Einnahmen nicht versteuert wurden. Tun sie dies nicht, müssen sie nicht nur die Nachzahlung aus dem Nachlassvermögen leisten sondern machen sich selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar. 

Der Fiskus kann sich einen Erben aussuchen, von dem er die gesamten nachzuzahlenden Steuern verlangt. Die übrigen Erben sind dann allerdings intern zum Ausgleich verpflichtet. Außerdem kann die Steuer als Nachlassschuld auf das Nachlassvermögen beschränkt werden. Das ändert aber zunächst nichts daran, dass sich die Erben die Steuerhinterziehung grundsätzlich zurechnen lassen müssen. Dies kann sich erst sehr spät herausstellen, weil die Steuerfestsetzungsfrist für das Finanzamt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt. Ohne einen erfahrenen Erb- und Steuerrechtsexperten wird es für von Steuerhinterziehung betroffene Erben schwer, sich bestmöglich zu verteidigen.

Wenn Sie sich nach der Lektüre dieses Rechtstipps Fragen zur steuerlichen Situation Ihrer Erbschaft haben oder Ihre Nachlassregelung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten gestalten wollen, stehe ich Ihnen gerne mit juristischem und steuerlichem Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Ihr

Rechtsanwalt 

Hans-Peter Rien


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