Erbengemeinschaft: Grundlagen & Gefahren einfach erklärt!

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Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft und wollen den Nachlass möglichst reibungslos zu Geld machen? Ist Ihre Erbsituation unklar, weil kein Testament vorliegt? Oder es gibt den sogenannten “letzten Willen” des Erblassers, aber Sie fühlen sich als Erbe vollkommen ungerecht behandelt? Dann bleiben Sie daran.

Mein Name ist Hartmut Göddecke von der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg. Meine Kollegen und ich sind die richtigen Ansprechpartner für Sie, wenn es zu Rechtsfragen und Streitigkeiten im Erbrecht kommt. Somit profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen heute, warum negative Gefühle innerhalb der Erbengemeinschaft sehr oft vorkommen. Und wir sehen uns an, was gemeinschaftlich erledigt werden muss und wie ich Ihnen als Mediator und Anwalt helfen kann, wie Konflikte und Streitigkeiten schnell gelöst werden.

Nüchtern und durch die Brille des Gesetzes betrachtet ist eine Erbengemeinschaft eine ZWANGSGEMEINSCHAFT. Sie entsteht automatisch, wenn nach einem Tod mindestens zwei Erben vorhanden sind. Die Gegenstände des Nachlasses gehören dann keinem der Miterben alleine, sondern alles gehört allen gemeinsam. Sie müssen damit zwangsläufig viele Dinge zusammen entscheiden – in der Praxis ist der Störfall die Regel. Sozusagen der GAU nach dem Erbe. 

Denken Sie nur einmal daran, wenn die Miterben nicht alle so zusagen, um die Ecke wohnen. Oder in unterschiedlichen Ländern zu Hause sind und sie nicht einmal die gleiche Sprache sprechen.

Das gesetzlich vorgeschriebene Ziel der Erbengemeinschaft ist die so genannte Auseinandersetzung - also die Auflösung der Erbengemeinschaft. Voraussetzung dafür ist, dass der gesamte Nachlass unter den Miterben verteilt wurde. Dafür müssen die Erben gemeinschaftlich aktiv werden.

Gemeinschaftlich muss festgestellt werden, welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Außerdem muss entschieden werden, wie der Nachlass am Ende unter allen Miterben aufgeteilt werden soll. In der Zwischenzeit muss dieser Nachlass gemeinschaftlich verwaltet werden.

Alle Entscheidungen sind grundsätzlich gemeinsam zu beschließen. Die Stimmenverteilung richtet sich bei den Abstimmungen nach der Erbquote. Diese Quote gibt vor, welchen Stimmenanteil der jeweilige Erbe hat. 

So viel zur Theorie! Die Erbengemeinschaft sorgt in der Realität oft eher für Streitigkeiten als für Harmonie und Gemeinschaftssinn. Schließlich sind Miterben nicht immer Personen, die sich familiär oder freundschaftlich verbunden fühlen. Oft spielen Rivalitäten und Missgunst eine große Rolle, wenn es um den Kuchen geht, der zu verteilen ist.

Besonders zerstrittene oder auf der ganzen Welt verteilte Erbengemeinschaften oder auch Patchwork-Familien, bei denen neue Ehepartner und/oder Stiefkinder unter den Miterben sind, haben deshalb ein – na sagen wir einmal moderat: - riesengroßes Konfliktpotential.

Wichtig für Sie: Ganz einfach wird es, wenn sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten darum kümmert, dass es nicht zum Streit innerhalb „seiner Erbengemeinschaft“ kommt. Sind bei der Erstellung eines Testaments alle Bezugspersonen mit einbezogen, kann man Konfliktpotential bereits im Keim ersticken. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Dabei stellt das Erbrecht geeignete Mechanismen zur Verfügung, wie z. B. Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen. 

Auch beim Erbfall ohne Testament stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Gemeinsam streben wir ein möglichst schnelles und unkompliziertes Ende der Erbengemeinschaft an: Wir erarbeiten dann einen allseits akzeptierten Verteilungsschlüssel. 

Als Fachanwalt für Steuerrecht stehe ich Ihnen auch bei, eine gute steuerliche Lösung zu entwickeln. Das Gesetz stellt Ihnen ganz legale Optionen zur Verfügung, die wir Ihnen vorstellen und die wir für Sie nutzen.

Das Instrument der Wahl dazu kann die Mediation sein. Sie macht langwierige, kräftezerrende und teure Prozesse überflüssig. Außerdem beraten und unterstützen wir Sie bei folgenden Themen:

  • Abstimmungsprozesse zur Willensbildung in der Erbengemeinschaft 
  • Finden eines geeigneten „Verwalters“ für die Abwicklung der Erbengemeinschaft insgesamt oder auch nur von Teilen der Erbmasse, wenn Sie sich nicht selbst um alles kümmern wollen
  • Teilungsversteigerungen oder Verkäufen von Grundstücken
  • Auflösung der Erbengemeinschaft mit im Ausland lebenden Beteiligten

Mangelnde KENNTNISSE ÜBER ABLÄUFE UND PFLICHTEN innerhalb einer Erbengemeinschaft, EMOTIONALE GERANGEL, Probleme bei der Kommunikation und FEHLVORSTELLUNGEN ÜBER MARKTWERTE einzelner Nachlassgegenstände sind nach unserer Erfahrung die Quelle für Misstrauen und Verärgerung unter den Erben. Lange Auseinandersetzungen sind die Folge – müssen es aber nicht sein, wenn man es professionell angeht.

Sorgen Sie mit Unterstützung der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Ihrer Erbengemeinschaft für eine gerechte und wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Als erfahrener Anwalt für Erbrecht öffne ich Ihnen Kommunikationswege, unterbreite Vorschläge zur Verwaltung oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und setze diese gegebenenfalls auch vor Gericht durch. 

Ich freue mich auf ein Wiedersehen mit Ihnen in einem meiner nächsten Beiträge. 

Ihr Hartmut Göddecke


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